Parkett, keine Mietminderung bei leichten Schäden

Wohl aufgrund von Feuchtigkeit hatte sich ein schmaler Streifen des makellosen Parketts vor der Balkontür dunkel verfärbt. Als der Vermieter sich weigerte den Schaden beheben zu lassen, kürzte der Mieter die Mietzahlung um 5%. Vor dem Münchener Amtsgericht (474 C 2793/12) hatte er damit keinen Erfolg. Kleinteilige Holzverfärbungen sind hinzunehmen und stellen keinen Grund für eine Mietminderung dar.

 

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Urteile

BGH zu Wohnungsstandard: Man bekommt, wofür man bezahlt

Zwei Wohnungsmieter, der eine wohnt in einem Haus aus den sechziger Jahren, der andere in einem Haus aus den siebziger Jahren, machen unter Berufung auf Mängel der Wohnung Gewährleistungsansprüche gegen ihre Vermieterinnen geltend. Sie möchten - unter anderem - wegen der "Gefahr von Schimmelbildung" in den gemieteten Räumen die Feststellung einer Minderung der von ihnen geschuldeten Monatsmiete (§ 536 BGB) sowie die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung.

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