Mieter muss abweichende Fensterfarbe dulden!

Ganz und gar nicht einverstanden war eine Mieterin mit den neuen Fenstern, die einige alte Fenster in ihrer Wohnung ersetzten. Der Vermieter hatte sich für weiße Rahmen, anstatt "Eiche braun" entschieden. Das einheitliche Gesamtbild der Wohnung sei gestört, befand die Mieterin. Sie hätte in der Wohnung nun weiße und braune Rahmen, eine Mietminderung sei gerechtfertigt. Dieser Auffassung erteilte das Amtsgericht München (473 C 25342/12) eine Absage, der Vermieter ist berechtigt undichte Fenster auszutauschen, er muss sich dabei nicht an der Rahmenfarbe der alten Fenster orientieren.

Lesetipp: So manche Mietwohnung verfügt über Fensterflächen, die für eine normale Reinigung nur schwer oder überhaupt nicht zugänglich sind. Wer ist in solchen Fällen für das Fensterputzen zuständig - Mieter oder Vermieter? Der BGH traf zum Thema Fensterreinigung einen klärenden Beschluss.

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Bei Auszug muss die Tapete nicht entfernt werden

Mietvertragsklauseln, die den Mietern die Entfernung der Tapeten bei Auszug aus der Wohnung vorschreiben, sind ungültig. Das gilt zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zufolge auch in Fällen, in denen Mieter die Tapete nicht übernommen, sondern selbst angebracht haben. Derartige Vorschriften seien unangemessen, weil Mieter selbst dann zum Abreissen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand seien.

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