Nimmt es ein Eigentümer jahrelang hin, dass sein Mieter die Miete erst zur Mitte des Monats zahlt, kann er dem Mieter deswegen nicht fristlos kündigen. Dies gilt auch, wenn er zuvor eine Abmahnung geschickt hat.
BGH, ZR 191/10
Nimmt es ein Eigentümer jahrelang hin, dass sein Mieter die Miete erst zur Mitte des Monats zahlt, kann er dem Mieter deswegen nicht fristlos kündigen. Dies gilt auch, wenn er zuvor eine Abmahnung geschickt hat.
BGH, ZR 191/10
Der Fall: Ohne Begründung kündigte der Vermieter seinem Mieter die Wohnung wegen Eigenbedarf. Der eingeschaltete Rechtsanwalt wies auf diesen formalen Mangel hin, die Kündigung hatte sich damit erledigt. Die Kosten des Rechtsanwalts wollte der Mieter im Wege eines Schadenersatzanspruchs (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) vom Vermieter erstattet bekommen. Doch damit biss er auch vor dem Bundesgerichtshof auf Granit.
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