Nimmt es ein Eigentümer jahrelang hin, dass sein Mieter die Miete erst zur Mitte des Monats zahlt, kann er dem Mieter deswegen nicht fristlos kündigen. Dies gilt auch, wenn er zuvor eine Abmahnung geschickt hat.
BGH, ZR 191/10
Nimmt es ein Eigentümer jahrelang hin, dass sein Mieter die Miete erst zur Mitte des Monats zahlt, kann er dem Mieter deswegen nicht fristlos kündigen. Dies gilt auch, wenn er zuvor eine Abmahnung geschickt hat.
BGH, ZR 191/10
Einem Erdgeschoßmieter stank es gewaltig, als sein Vermieter begann die Mülltonnen bereits am Abend vor der Leerung an die Straße zu stellen, nur fünf Meter von seinem Schlafzimmerfenster entfernt. Er zog vor Gericht und verlor den Prozess. Das Amtsgericht Köln (205 C 397/89) belehrte ihn, dass es durchaus üblich sei, Mülltonnen schon am Abend vorher an die Straße zu stellen. Hier zeige sich das "Lebensrisiko" von Parterrebewohnern.
Tabula Rasa bei der Kostenverteilung!
Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung: Ein Eigentümer genügt!
Kündigung des WEG-Verwalters ist jetzt ohne wichtigen Grund möglich
Die Beschlussfassung der WEG wurde vereinfacht
Bauliche Veränderungen nun einfacher möglich
Modernisierungen in der WEG können sie auf den Mieter umlegen