Privates Ferienquartier - kein Freifahrtschein zur Untervermietung

Sie haben sich von Ihrem Vermieter die Erlaubnis für eine Untervermietung ihrer Wohnung eingeholt und wollen nun durch tageweise Vermietung an Touristen ihre Haushaltskasse aufbessern? Dies sollten sie sich reiflich überlegen, denn damit riskieren Sie die Kündigung ihres Mietverhältnisses. Dies ist die knappe Quintessenz aus einem  Urteil des Bundesgerichtshofes.

Der VIII. Zivilsenat des BGH entschied, dass eine generelle Erlaubnis zur Untervermietung nicht den Schluss zulässt, tageweise an Touristen vermieten zu dürfen. In der Begründung heißt es u.a., dass bei einer Untervermietung der Mieter seine Wohnung oder einen Teil davon mit Genehmigung des Vermieters einem Dritten entweder auf unbestimmte Zeit oder für einen befristeten Zeitraum (Monate oder Jahre) überlässt. Der entscheidende Unterschied zwischen Untervermietung und tageweiser Überlassung als Ferienwohnung besteht also darin, dass sich die Überlassung der Mietsache im Rahmen eines Untermietverhältnisses auf einen umrissenen Zeitraum bezieht. Die Vermietung der Wohnung an Touristen für nur eine Nacht oder wenige Tage mittels Werbeanzeigen auf derzeit prosperierenden Internetplattformen widerspricht dieser Betrachtungsweise grundlegend.

Fazit: Wer die Absicht hat, seine Mietwohnung an Gäste gegen Entgelt tageweise zu vermieten, sollte sich hierzu explizit die Zustimmung seines Vermieters holen. Eine einfache Erlaubnis zur Untervermietung reicht da nicht. Im schlimmsten Fall ist dies ein Kündigungsgrund für den Vermieter, wie der BGH ausführte. Hat ihr Vermieter ja gesagt, sollten sie auch daran denken, wie sie die Untervermietung richtig versteuern.

Doch selbst wenn ein Vermieter die Genehmigung erteilen sollte, scheint es nur eine Frage der Zeit zu sein, bis beliebte Städte flächendeckend Satzungen gegen Zweckentfremdung erlassen, um die gewerbliche Nutzung privater Wohnungen einzudämmen. In Berlin, München und Frankfurt wurde dies bereits umgesetzt, in Köln steht eine solche Verordnung schon auf der Agenda der Stadtverwaltung, denn die tageweise Untervermietung an Touristen führt zu gehäuften Beschwerden der Anwohner.

BGH, Urteil v. 8.1.2014, VIII ZR 210/13

Urteile

Opfergrenze - keine Sanierung wenn die Opfergrenze erreicht wird

Die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels endet dort, wo der dazu erforderliche Aufwand die "Opfergrenze" überschreitet. Wann diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, muss von Fall zu Fall wertend ermittelt werden. Erforderlich ist dabei eine Würdigung aller Umstände. Es darf kein krasses Missverhältnis entstehen zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekts andererseits.

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