Eine unwirksame Eigenbedarfskündigung muss der Mieter erkennen

Der Fall: Ohne Begründung kündigte der Vermieter seinem Mieter die Wohnung wegen Eigenbedarf. Der eingeschaltete Rechtsanwalt wies auf diesen formalen Mangel hin, die Kündigung hatte sich damit erledigt. Die Kosten des Rechtsanwalts wollte der Mieter im Wege eines Schadenersatzanspruchs (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) vom Vermieter erstattet bekommen. Doch damit biss er auch vor dem Bundesgerichtshof auf Granit.

Das Urteil: Die Angabe von Kündigungsgründen soll einen Mieter in die Lage versetzen, die Gründe der Eigenbedarfskündigung zu prüfen und ggf. die Kündigung, auch mit anwaltlicher Hilfe, zurückzuweisen. Fehlt jedoch schon im Kündigungsschreiben die Begründung, kann der Mieter davon ausgehen, dass die Kündigung aufgrund eines formellen Mangels unwirksam ist. Er kann die Kündigung sofort zurückweisen, anwaltliche Hilfe ist nicht notwendig. Somit muss der Vermieter in diesem Fall auch nicht die Kosten des Anwalts bezahlen (BGH VIII ZR 9/10).

 


Wir sind hier zwiegespalten. Der Bundesgerichtshof bürdet dem Mieter das Risiko auf zu erkennen, ob eine Kündigung den formalen Anforderungen genügt. Wir wissen aus unserer täglichen Praxis, dass vielen Mietern formelle Anforderungen - nicht nur einer Kündigung - vollkommen unbekannt sind.


 


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Betriebskostenvorauszahlung | Rückforderung nach Auszug

  • Ein Mieter kann bei beendetem Mietverhältnis die Vorauszahlungen, über die der Vermieter nicht fristgemäß abgerechnet hat, zurückverlangen (BGH 9. März 2005 - VIII ZR 57/04).
  • Bei einem bestehenden Mietverhältniss hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen, wenn der Vermieter die abgelaufene Periode nicht fristgerecht abrechnet (BGH ZMR 1984).
  • Der Mieter kann bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen nur geltend machen, wenn er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen (BGH, Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 315/11).

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