Eine unwirksame Eigenbedarfskündigung muss der Mieter erkennen

Der Fall: Ohne Begründung kündigte der Vermieter seinem Mieter die Wohnung wegen Eigenbedarf. Der eingeschaltete Rechtsanwalt wies auf diesen formalen Mangel hin, die Kündigung hatte sich damit erledigt. Die Kosten des Rechtsanwalts wollte der Mieter im Wege eines Schadenersatzanspruchs (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) vom Vermieter erstattet bekommen. Doch damit biss er auch vor dem Bundesgerichtshof auf Granit.

Das Urteil: Die Angabe von Kündigungsgründen soll einen Mieter in die Lage versetzen, die Gründe der Eigenbedarfskündigung zu prüfen und ggf. die Kündigung, auch mit anwaltlicher Hilfe, zurückzuweisen. Fehlt jedoch schon im Kündigungsschreiben die Begründung, kann der Mieter davon ausgehen, dass die Kündigung aufgrund eines formellen Mangels unwirksam ist. Er kann die Kündigung sofort zurückweisen, anwaltliche Hilfe ist nicht notwendig. Somit muss der Vermieter in diesem Fall auch nicht die Kosten des Anwalts bezahlen (BGH VIII ZR 9/10).

 


Wir sind hier zwiegespalten. Der Bundesgerichtshof bürdet dem Mieter das Risiko auf zu erkennen, ob eine Kündigung den formalen Anforderungen genügt. Wir wissen aus unserer täglichen Praxis, dass vielen Mietern formelle Anforderungen - nicht nur einer Kündigung - vollkommen unbekannt sind.


 

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Bei Auszug muss die Tapete nicht entfernt werden

Mietvertragsklauseln, die den Mietern die Entfernung der Tapeten bei Auszug aus der Wohnung vorschreiben, sind ungültig. Das gilt zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zufolge auch in Fällen, in denen Mieter die Tapete nicht übernommen, sondern selbst angebracht haben. Derartige Vorschriften seien unangemessen, weil Mieter selbst dann zum Abreissen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand seien.

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