Helfen dem Mieter bei einem Umzug Freunde, hat der Mieter dafür einzustehen, wenn diese Schäden am Gebäude verursachen. Hierauf wies das Amtsgericht Gummersbach noch einmal hin.
In dem zu verhandelnden Fall hatten Freunde des Mieters beim Einzug den Notschalter am Aufzug beschädigt. Die angefallenen Reparaturkosten wollte sich der Vermieter vom Mieter wiederholen. Der Verwies auf seine Freunde und weigerte sich zu zahlen. Damit kam er jedoch nicht weit. Als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag trifft ihn die Pflicht, an allgemein zugänglichen Einrichtungen keine Schäden zu verursachen. Damit haftet er auch für Schäden, die seine Helfer verursachen, sie sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
Die Haftung folgt aus § 278 BGB. Der Vermieter wäre sonst ausschließlich auf gesetzliche Ansprüche gegen die Helfer angewiesen und er könnte sich nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Mieters zu Nutze machen.
AG Gummersbach, Urteil vom 15.03.2010 - 10 C 169/09
§ 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.