Vermieter durfte Ausgaben für die Müllpolizei nicht umlegen

Ein Vermieter im Raum Tübingen ärgerte sich darüber, dass in seinem Haus die Abfälle immer wieder durcheinander geworfen wurden und nicht nach Sorten getrennt in der richtigen Tonne landeten. Er engagierte für ein halbes Jahr eine Firma, die die Container kontrollierte und die Mülltrennung organisierte.

Die Kosten in Höhe von 400,00 Euro wollte er auf alle Mieter umlegen. Einer von ihnen zog dagegen vor Gericht. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS hatte er Erfolg: Wenn sich einzelne Parteien oder vielleicht sogar Fremde vertragswidrig verhielten, indem sie die Abfälle nicht richtig entsorgen, dann müssten unbeteiligte Mieter nicht dafür einstehen. Der Vermieter blieb deswegen auf den Kosten für die „Müllpolizei“ sitzen. Anders wäre es gewesen, hätte er einen oder mehrere Schuldige konkret benennen und sich an sie halten können (Landgericht Tübingen, Aktenzeichen 1 S 219/99).

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Bei Auszug muss die Tapete nicht entfernt werden

Mietvertragsklauseln, die den Mietern die Entfernung der Tapeten bei Auszug aus der Wohnung vorschreiben, sind ungültig. Das gilt zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zufolge auch in Fällen, in denen Mieter die Tapete nicht übernommen, sondern selbst angebracht haben. Derartige Vorschriften seien unangemessen, weil Mieter selbst dann zum Abreissen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand seien.

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