Vermieter durfte Ausgaben für die Müllpolizei nicht umlegen

Ein Vermieter im Raum Tübingen ärgerte sich darüber, dass in seinem Haus die Abfälle immer wieder durcheinander geworfen wurden und nicht nach Sorten getrennt in der richtigen Tonne landeten. Er engagierte für ein halbes Jahr eine Firma, die die Container kontrollierte und die Mülltrennung organisierte.

Die Kosten in Höhe von 400,00 Euro wollte er auf alle Mieter umlegen. Einer von ihnen zog dagegen vor Gericht. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS hatte er Erfolg: Wenn sich einzelne Parteien oder vielleicht sogar Fremde vertragswidrig verhielten, indem sie die Abfälle nicht richtig entsorgen, dann müssten unbeteiligte Mieter nicht dafür einstehen. Der Vermieter blieb deswegen auf den Kosten für die „Müllpolizei“ sitzen. Anders wäre es gewesen, hätte er einen oder mehrere Schuldige konkret benennen und sich an sie halten können (Landgericht Tübingen, Aktenzeichen 1 S 219/99).

Urteile

Wer ist für die Reparatur oder den Ersatz mitgemieteter Einrichtungen zuständig?

Wer zahlt, wenn Waschbecken, Badewanne, Telefonkabel oder Kücheneinrichtung repariert oder erneuert werden müssen? Relativ klar ist die Kostentragungspflicht, wenn ein Mieter die mitgemietete Spülmaschine oder das Waschbecken kaputt macht, er haftet und muss für den Schaden selbst aufkommen. Ebenso muss er - wenn ein mietvertraglicher Selbstbehalt vereinbart wurde - bei Reparaturen bis zur vereinbarten Summe auch selbst zahlen. In allen anderen Fällen ist der Vermeiter für den Ersatz oder die Reparatur der mitgemietete Einrichtungsgegenstände zuständig.

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