Vermieter durfte Ausgaben für die Müllpolizei nicht umlegen

Ein Vermieter im Raum Tübingen ärgerte sich darüber, dass in seinem Haus die Abfälle immer wieder durcheinander geworfen wurden und nicht nach Sorten getrennt in der richtigen Tonne landeten. Er engagierte für ein halbes Jahr eine Firma, die die Container kontrollierte und die Mülltrennung organisierte.

Die Kosten in Höhe von 400,00 Euro wollte er auf alle Mieter umlegen. Einer von ihnen zog dagegen vor Gericht. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS hatte er Erfolg: Wenn sich einzelne Parteien oder vielleicht sogar Fremde vertragswidrig verhielten, indem sie die Abfälle nicht richtig entsorgen, dann müssten unbeteiligte Mieter nicht dafür einstehen. Der Vermieter blieb deswegen auf den Kosten für die „Müllpolizei“ sitzen. Anders wäre es gewesen, hätte er einen oder mehrere Schuldige konkret benennen und sich an sie halten können (Landgericht Tübingen, Aktenzeichen 1 S 219/99).


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Die lebensfrohe Nachbarin

Auf der Dachterrasse eines Mietshauses ging es hoch her. Splitternackt vergnügte sich die Mieterin mit ihrem Freund auf der von allen Seiten gut einsehbaren Örtlichkeit. Einige schockierte Nachbarn beschwerten sich beim Vermieter, der prompt eine Abmahung verschickte: Sexuelle Handlungen hätten zukünftig zu unterbleiben. Auch die Bonner Amtsrichter hatten kein Einsehen, die Klage der Mieterin wurde abgewiesen. Geschlechtsverkehr im Freien störe den Hausfrieden, das Recht der Frau auf "Entfaltung der eigenen Persönlichkeit" gelte nur in ihrer Wohnung und nicht auf der Terrasse (AG Bonn, 8 C 209/09).

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