Bei Auszug muss die Tapete nicht entfernt werden

Mietvertragsklauseln, die den Mietern die Entfernung der Tapeten bei Auszug aus der Wohnung vorschreiben, sind ungültig. Das gilt zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zufolge auch in Fällen, in denen Mieter die Tapete nicht übernommen, sondern selbst angebracht haben. Derartige Vorschriften seien unangemessen, weil Mieter selbst dann zum Abreissen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand seien.

Ob ein Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen vom Mieter verlangen kann, hängt maßgeblich davon ab, ob der Mieter bei Mietbeginn eine renovierte oder unrenovierte Wohnung übernommen hat. Nähere Informationen zur Renovierungspflicht nach neuester Rechtsprechung finden sie unter Endrenovierung, Schönheitsreparaturen - wann ist was fällig?

 

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Leitsatzentscheidung BGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 152/05

BGB §§ 538, 307 Bb
1. Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel "Der Mieter ist  verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre)." enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb unwirksam.
2. Eine vorformulierte Klausel*, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

Leitsatzentscheidung BGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 109/05

BGB §§ 538, 307 Bb
Die in einem formularmäßigen Mietvertrag* enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

Achtung Individualvereinbarung

* Der Bundesgerichtshof nahm sich hier ein weiteres Mal die vorformulierten Klauseln der Formularmietverträge vor, die letztendlich nichts anderes als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen.

Etwas anderes sind die Indivdualvereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter. Ob eine Regelung individuell zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurde oder eine vorformulierte Bedingung darstellt, ist im Streitfall von erheblicher rechtlicher Bedeutung. Haben Mieter und Vermieter zum Beispiel individuell ausgehandelt und vereinbart, dass die Tapeten bei Auszug zu entfernen sind, so muss sich der Mieter daran halten.

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Urteile

Urteil BGH - Schönheitsreparaturen bei unrenovierten Wohnungen; Quotenabgeltung

Der Bundesgerichtshof kippt weitere fomularmäßige Klauseln zu den Schönheitsreparaturen. Zusammengefasst ist der Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit oder nach Auszug nur dann verpflichtet, wenn er die Wohnung renoviert übernommen hat. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, muss ein angemessener Ausgleich gezahlt worden sein.
Auch die oft zu findende Quotenabgeltungsklausel wurde gestrichen. Keine anteilige Übernahme der Renovierung, wenn der Mieter vor Fälligkeit auszieht und zwar unabhängig davon, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wurde.
Wie schon im ersten Satz erwähnt, befasste sich der BGH mit den häufig anzutreffenden Formularmietverträgen (Haus und Grund, Zweckform, Formblitz etc.). Wurden zwischen Mieter und Vermieter individuelle Abreden zu den Schönheitsreparatueren getroffen, sind diese Abreden nicht von den Entscheidungen betroffen.

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