Vermieter dürfen gegen den Willen der Mieter eine Mobilfunkantenne auf dem Dach anbringen lassen. Das gilt auch, wenn der Mieter einen Herzschrittmacher hat und sich durch elektromagnetische Strahlung besonders gefährdet sieht (BGH VII ZR 74/05).
Vermieter dürfen gegen den Willen der Mieter eine Mobilfunkantenne auf dem Dach anbringen lassen. Das gilt auch, wenn der Mieter einen Herzschrittmacher hat und sich durch elektromagnetische Strahlung besonders gefährdet sieht (BGH VII ZR 74/05).
In einer Berliner Wohnung traten Anfang Dezember 2002 plötzlich Schwarzstaubablagerungen ("Fogging") auf, zunächst in geringem Umfang in der Küche, dem Bad und den Zimmern der Wohnung. Bis Februar 2003 verbreiteten sich die Ablagerungen auf sämtliche Decken und Wände. Die Mieterin forderte ihren Vermieter erfolglos zur Beseitigung der Schwarzverfärbungen auf. Alles alles nichts mehr half, verklagte sie ihren Vermieter zur Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Beseitigung der Verfärbungen. Der Betrag entsprach dem Kostenvoranschlag durch einen Fachbetrieb.
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