Modernisierung? Der Vermieter muss sich an die Regeln halten!

Modernisierung und Sanierung eines Hauses sind für die Bewohner lästig – selbst dann, wenn sich die Wohnungen anschließend in einem besseren Zustand befinden. Deswegen erlegt das Gesetz den Eigentümern auf, ihre Mieter bei größeren Arbeiten drei Monate vorher über die Modernisierung zu informieren. Kann diese Vorwarnfrist mit einem speziellen Passus im Mietvertrag außer Kraft gesetzt werden? Damit musste sich das Landgericht Berlin befassen.

Der Fall: Der Eigentümer einer Wohnung wollte es sich leicht machen. Schon mit Vertragsunterschrift verpflichtete er seinen Mieter dazu, künftige Modernisierungen zu dulden. Darum meinte er, als es so weit war, die übliche Dreimonatsfrist nicht einhalten zu müssen. Der Mieter klagte dagegen, er wollte sich diese Überrumpelung nicht gefallen lassen.

Das Urteil: Das Landgericht Berlin erklärte diese Klausel im Mietvertrag schlichtweg für unwirksam. Solche enorm nachteiligen Vereinbarungen könnten einem Betroffenen nicht zugemutet werden. Das heißt: Die Vorwarnung muss sein. Allerdings können sich Eigentümer und Mieter untereinander jederzeit auf kurzfristige Umbaumaßnahmen einigen.

Landgericht Berlin, Aktenzeichen 63 T 71/04

Urteile

Vollstreckung auch in Straßenschuhen

Überrascht war ein Limburger Gerichtsvollzieher, als er vor Betreten der Wohnung eines Schuldners seine Schuhe ausziehen sollte. Der türkische Mieter lies den Mann mit Schuhen nicht in die Wohnung und verwies darauf, dass dies in seinem Kulturkreis so üblich sei. Schlechte Karten hatte er damit vor dem Limburger Amtsgericht (NJW-RR 2012, 649 = NZM 2013, 383). Nach Meinung der Richter "konnte bislang zehntausendfach in Straßenschuhen vollstreckt werden, ohne dass deswegen objektivierbare negative Folgen bekannt geworden wären". Aus diesem Grund kann der Vollstreckungsschuldner nicht verlangen, dass der Gerichtsvollzieher vor der Wohnung seine Schuhe ausziehen muss.