Modernisierung? Der Vermieter muss sich an die Regeln halten!

Modernisierung und Sanierung eines Hauses sind für die Bewohner lästig – selbst dann, wenn sich die Wohnungen anschließend in einem besseren Zustand befinden. Deswegen erlegt das Gesetz den Eigentümern auf, ihre Mieter bei größeren Arbeiten drei Monate vorher über die Modernisierung zu informieren. Kann diese Vorwarnfrist mit einem speziellen Passus im Mietvertrag außer Kraft gesetzt werden? Damit musste sich das Landgericht Berlin befassen.

Der Fall: Der Eigentümer einer Wohnung wollte es sich leicht machen. Schon mit Vertragsunterschrift verpflichtete er seinen Mieter dazu, künftige Modernisierungen zu dulden. Darum meinte er, als es so weit war, die übliche Dreimonatsfrist nicht einhalten zu müssen. Der Mieter klagte dagegen, er wollte sich diese Überrumpelung nicht gefallen lassen.

Das Urteil: Das Landgericht Berlin erklärte diese Klausel im Mietvertrag schlichtweg für unwirksam. Solche enorm nachteiligen Vereinbarungen könnten einem Betroffenen nicht zugemutet werden. Das heißt: Die Vorwarnung muss sein. Allerdings können sich Eigentümer und Mieter untereinander jederzeit auf kurzfristige Umbaumaßnahmen einigen.

Landgericht Berlin, Aktenzeichen 63 T 71/04

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Bei Auszug muss die Tapete nicht entfernt werden

Mietvertragsklauseln, die den Mietern die Entfernung der Tapeten bei Auszug aus der Wohnung vorschreiben, sind ungültig. Das gilt zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zufolge auch in Fällen, in denen Mieter die Tapete nicht übernommen, sondern selbst angebracht haben. Derartige Vorschriften seien unangemessen, weil Mieter selbst dann zum Abreissen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand seien.

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