Unzureichende Schönheitsreparaturen müssen vom Vermieter konkret beanstandet werden

Die meisten Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter entstehen häufig beim Auszug. Oft ist der Vermieter mit der Ausführung der Schönheitsreparaturen nicht einverstanden und verlangt Nachbesserung. 

In einem vor dem Berliner Kammergericht verhandelten Fall passierte genau das bei der Abnahme der Wohnung. Allerdings nannte der Vermieter keine konkreten Mängel, sondern argumentierte lediglich, die Arbeiten seien nicht fachgerecht ausgeführt worden. Dazu befanden die Richter jedoch, der Terminus "nicht fachgerecht" enthalte eine bloße Bewertung und stelle keine Beschreibung eines Mangels dar. Erforderlich seien vielmehr die Angaben konkreter Tatsachen. Andernfalls könne der Mieter ja nicht wissen, was er verkehrt gemacht hat. Der Vermieter hatte mit seiner Klage bei den Richtern keinen Erfolg (Urteil vom 22.01.2007, Kammergericht Berlin, Az. 12 U 28/06).

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Urteile

Mieter muss abweichende Fensterfarbe dulden!

Ganz und gar nicht einverstanden war eine Mieterin mit den neuen Fenstern, die einige alte Fenster in ihrer Wohnung ersetzten. Der Vermieter hatte sich für weiße Rahmen, anstatt "Eiche braun" entschieden. Das einheitliche Gesamtbild der Wohnung sei gestört, befand die Mieterin. Sie hätte in der Wohnung nun weiße und braune Rahmen, eine Mietminderung sei gerechtfertigt. Dieser Auffassung erteilte das Amtsgericht München (473 C 25342/12) eine Absage, der Vermieter ist berechtigt undichte Fenster auszutauschen, er muss sich dabei nicht an der Rahmenfarbe der alten Fenster orientieren.

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