Mietmängel, Vermieter muss zügig beheben

Ein Vermieter musste in der Wohnung seines Mieters einige Reparaturarbeiten durchführen. Im Zuge der Arbeiten wurden in der Küche diverse Fliesen entfernt sowie die Verkleidung des Hauptwasserrohres, das durch seine Wohnung führte. Nach Abschluss der Arbeiten lies der Vermieter das Anbringen der fehlenden Fliesen sowie die Verkleidung des Rohres zwei Jahre lang schleifen.

Alles Zureden von Seiten der Mieter half nicht und nach der vollzogenen Mietminderung traf man sich vor Gericht wieder. Das Landgericht Hannover zeigte kein Verständnis für den schludrigen Vermieter. Unhygienische Zustände, befand das Gericht. Die fehlenden Fliesen und das unverkleidete Rohr hielt es nicht nur für unästhetisch, es sah zudem die Küche in ihrem Funktionswert für beeinträchtigt an. Schließlich würden in der Küche Speisen zubereitet und Familie und Gäste gingen dort ein und aus. 

10% Mietminderung und die Kosten eines teuren Rechtsstreits waren die Folge. Eigentlich kam das Gericht nur auf 5% Mietminderung, da der Vermieter aber vorsätzlich so lange Zeit untätig blieb, wurde der Vermieter noch mit einem Zuschlag von 5% nach Hause geschickt.

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Urteile

Ist der "Monte-Carlo"-Vergleich rechtens?

In einem Räumungs- und Zahlungsrechtsstreit hatten sich Mieter und Vermieter durch Vergleich dahingehend geeinigt, dass der Mieter bei Ratenzahlung der Mietrückstände in der Wohnung verbleiben kann. Diese Vereinbarung jedoch sofort hinfällig ist, wenn der Mieter sich schon mit einer Ratenzahlung in Rückstand befindet (unter Rechtsanwälten wird diese Art des Vergleichs auch "Monte-Carlo"-Vergleich genannt).

Es kam, wie es kommen musste, der Mieter lies eine Zahlung ausfallen und geriet in Rückstand. Daraufhin machte der Vermieter von der bedingten Räumungsvereinbarung Gebrauch. Der Mieter klagte zwar gegen seine Räumung, da er darin eine unwirksame Vertragsstrafe sah, dieser Ansicht folgte der BGH jedoch nicht, da er einen solchen Vergleich als zulässige Verfallsklausel mit Belohnungscharakter erachtete.

BGH VIII ZR 272/08