Mietmängel, Vermieter muss zügig beheben

Ein Vermieter musste in der Wohnung seines Mieters einige Reparaturarbeiten durchführen. Im Zuge der Arbeiten wurden in der Küche diverse Fliesen entfernt sowie die Verkleidung des Hauptwasserrohres, das durch seine Wohnung führte. Nach Abschluss der Arbeiten lies der Vermieter das Anbringen der fehlenden Fliesen sowie die Verkleidung des Rohres zwei Jahre lang schleifen.

Alles Zureden von Seiten der Mieter half nicht und nach der vollzogenen Mietminderung traf man sich vor Gericht wieder. Das Landgericht Hannover zeigte kein Verständnis für den schludrigen Vermieter. Unhygienische Zustände, befand das Gericht. Die fehlenden Fliesen und das unverkleidete Rohr hielt es nicht nur für unästhetisch, es sah zudem die Küche in ihrem Funktionswert für beeinträchtigt an. Schließlich würden in der Küche Speisen zubereitet und Familie und Gäste gingen dort ein und aus. 

10% Mietminderung und die Kosten eines teuren Rechtsstreits waren die Folge. Eigentlich kam das Gericht nur auf 5% Mietminderung, da der Vermieter aber vorsätzlich so lange Zeit untätig blieb, wurde der Vermieter noch mit einem Zuschlag von 5% nach Hause geschickt.

PRÜFEN SIE DIE BELEGE ZUR ABRECHNUNG?

Urteile

"Städtische Abgaben" in der Betriebskostenabrechung?

Ein Vermieter wollte die Einzelpositionen der Betriebskostenabrechnung nicht ausufern lassen und fasste die Posten "Grundsteuer" und "Straßenreinigung" in einer Position mit der Bezeichnung "Städtische Abgaben" zusammen. Das hätte er besser nicht getan.

Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorliegende Belege nur noch zur Kontrolle und zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist (BGH, Urteil v. 16.09.2009 - VIII ZR 346/08).

Weiterlesen ...