Mietmängel, Vermieter muss zügig beheben

Ein Vermieter musste in der Wohnung seines Mieters einige Reparaturarbeiten durchführen. Im Zuge der Arbeiten wurden in der Küche diverse Fliesen entfernt sowie die Verkleidung des Hauptwasserrohres, das durch seine Wohnung führte. Nach Abschluss der Arbeiten lies der Vermieter das Anbringen der fehlenden Fliesen sowie die Verkleidung des Rohres zwei Jahre lang schleifen.

Alles Zureden von Seiten der Mieter half nicht und nach der vollzogenen Mietminderung traf man sich vor Gericht wieder. Das Landgericht Hannover zeigte kein Verständnis für den schludrigen Vermieter. Unhygienische Zustände, befand das Gericht. Die fehlenden Fliesen und das unverkleidete Rohr hielt es nicht nur für unästhetisch, es sah zudem die Küche in ihrem Funktionswert für beeinträchtigt an. Schließlich würden in der Küche Speisen zubereitet und Familie und Gäste gingen dort ein und aus. 

10% Mietminderung und die Kosten eines teuren Rechtsstreits waren die Folge. Eigentlich kam das Gericht nur auf 5% Mietminderung, da der Vermieter aber vorsätzlich so lange Zeit untätig blieb, wurde der Vermieter noch mit einem Zuschlag von 5% nach Hause geschickt.


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Wiesenhähnchen und ein Maß Bier sind umlegbare Betriebskosten

Es muss wohl ein Preusse gewesen sein, der in seiner Betriebskostenabrechnung über Kosten für ein halbes Wiesenhähnchen und eine Maß Bier auf dem Oktoberfest stolperte. Diesen Gutschein über einen Gesamtwert von 15,10 Euro hatte die Vermieterin dem Hausmeister der Anlage geschenkt und in der Abrechnung als anzusetzende Nebenkosten auf die Mieter umgelegt. Der gute Mann weigerte sich zu zahlen und der Streit endete vor dem Amtgericht München.

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