Schallschutz, der Vermieter schuldet, was beim Bau üblich war

Mieter können lediglich den Schallschutz verlangen, der üblich war, als das Gebäude errichtet wurde. Es sei denn, sie haben mit dem Vermieter andere mietvertragliche Vereinbarungen getroffen.

Ein Ehepaar aus Bonn fühlte sich erheblich durch Trittschallgeräusche der über Ihnen wohnenden Nachbarn gestört. Sie kürzten die Miete und forderten vom Vermieter Nachbesserung - doch der weigerte sich das 2001 erbaute Haus entsprechend zu dämmen. Der Streit musste schließlich vor dem Bundesgerichtshof entschieden werden.

Das Urteil: Fehlen – wie im entschiedenen Fall – gesonderte vertragliche Vereinbarungen zur Beschaffenheit einer Wohnung, kann der Mieter erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Gibt es zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard technische Normen, so ist (jedenfalls) deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet. Dabei ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. In diesem Fall wurden die baurechtlichen Schallschutzvorschriften, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes in den Jahren 2001 und 2002 galten, eingehalten. Die Mieter haben somit keinen Anspruch auf einen besseren Schallschutz (BGH, VIII ZR 85/09).

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Eine unwirksame Eigenbedarfskündigung muss der Mieter erkennen

Der Fall: Ohne Begründung kündigte der Vermieter seinem Mieter die Wohnung wegen Eigenbedarf. Der eingeschaltete Rechtsanwalt wies auf diesen formalen Mangel hin, die Kündigung hatte sich damit erledigt. Die Kosten des Rechtsanwalts wollte der Mieter im Wege eines Schadenersatzanspruchs (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) vom Vermieter erstattet bekommen. Doch damit biss er auch vor dem Bundesgerichtshof auf Granit.

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