Es muss nicht gleich ein amerikanischer Hummer sein, um hierzulande Parkplatzprobleme zu bekommen. Auch Luxus-SUVs heimischer Provenienz erweisen sich bisweilen wegen ihrer Größe als kaum kompatibel mit durchschnittlichen Stellplätzen. Dies musste der Eigner eines solchen Gefährts erfahren, ein paar Tage, nachdem er einen Tiefgaragenstellplatz für 115 Euro im Monat anmietete. Dumm nur: Der Mietvertrag war für ein ganzes Jahr abgeschlossen.
Aus dem Mietvertrag wollte ihn der Parkplatzvermieter auch partout nicht vorzeitig entlassen. Deshalb zog der PKW-Halter vor Gericht und bekam von den Richtern des Amtsgerichts München eine Abfuhr (Az.: 423 C 11099/07).
Es komme nach Ansicht der Richter nicht darauf an, ob der Luxus-Geländewagen auf den Parkplatz passe oder ob der Vermieter dies zugesichert habe. Denn wer ein überdurchschnittlich großes Auto habe, müsse selbst überprüfen, ob ein potenzieller Stellplatz geeignet sei. Unterlässt dies der Fahrzeughalter, so handelt es sich um eigene grobe Fahrlässigkeit. Der Kläger muss die Konsequenzen seiner Nachlässigkeit tragen und kann den Stellplatz-Mietvertrag nicht vorzeitig kündigen.