Bei einer Räumungsklage muss der Vermieter gegen alle Bewohner klagen!

Weigert sich ein Mieter trotz Kündigung des Mietverhältnisses, die Wohnung zu verlassen, so muss der Vermieter ein Räumungsurteil erwirken. Mit diesem vollstreckbaren Titel kann er dann einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung der Wohnung beauftragen. Dabei muss er unbedingt darauf achten, dass das Räumungsurteil neben dem eigentlichen Mieter auch andere relevante im Haushalt lebende Personen erfasst. Das können beispielsweise der Ehepartner oder die volljährigen Kinder sein.

Verklagt der Vermieter lediglich den Hauptmieter auf Räumung der Wohnung, so kann er gegen die Angehörigen, die in zulässiger Weise in dessen Haushalt wohnen, keine Räumung durchsetzen (Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Az. 33 M 8070/05).

Auch der Bundesgerichtshof hatte bereits ähnlich entschieden. Als der Gerichtsvollzieher mit Möbelwagen und Packern vor der Türe stand, wehrte sich der Ehemann einer Mieterin gegen die Räumung. Da dieser nicht im Mietvertrag genannt war, hatte der Vermieter gegen ihn auch nicht auf Räumung geklagt. Der Bundesgerichtshof gab dem Mann recht. Der Vermieter einer Wohnung kann aus einem Räumungstitel gegen den Mieter nicht gegen einen Dritten vollstrecken, der im Titel nicht aufgeführt aber gleichwohl Mitbesitzer der Wohnung ist-

BGH, Az. IXa ZB 29/04


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"Städtische Abgaben" in der Betriebskostenabrechung?

Ein Vermieter wollte die Einzelpositionen der Betriebskostenabrechnung nicht ausufern lassen und fasste die Posten "Grundsteuer" und "Straßenreinigung" in einer Position mit der Bezeichnung "Städtische Abgaben" zusammen. Das hätte er besser nicht getan.

Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorliegende Belege nur noch zur Kontrolle und zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist (BGH, Urteil v. 16.09.2009 - VIII ZR 346/08).

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