Betriebskostenabrechnung | Zweifelhafte Abrechnungsposten

Hat ein Wohnungsmieter Zweifel an einzelnen Posten der Nebenkostenabrechnung, muss er seine Beanstandungen innerhalb der dafür vorgesehenen einjährigen Einwendungsfrist beim Vermieter anmelden. Es reicht nicht aus, dass er die gleichen Einsprüche schon in früheren Jahren dem Vermieter angezeigt hat.

In dem verhandelten Fall hatte ein Kölner Vermieter über mehrere Jahre die anteilige Zahlung der Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung gefordert, obwohl der Mieter laut Mietvertrag nicht zur Zahlung verpflichtet war. Die Betriebskostenabrechnung für die Jahre 2003 und 2004 hatte der Mieter deshalb zwar binnen Jahresfrist erfogreich angefochten, dies für das Abrechnungsjahr 2005 jedoch vergessen. Nun muss er den Anteil von 270,00 EUR zahlen (BGH Az. VIII ZR 185).

 


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Adventskranz darf an die Wohnungstür

Mieter dürfen grundsätzlich einen Adventskranz an ihrer Wohnungstür anbringen. Das gelte auch, wenn der Flurschmuck besonders bunt ist. Laut Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, sei das Schmücken von Türen mit einem Kranz Ausdruck einer alten Weihnachtstradition und muss toleriert werden. In dem konkreten Fall wollte ein Vermieter einem Mieter verbieten, einen bunten Kranz an der Außenseite der Tür anzubringen, LG Düsseldorf, Az. 25 T 500/89.

Link zur aktuellen Betriebskostenverordnung

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