Eigenbedarfskündigung für einen GbR-Gesellschafter

Der Eigenbedarf eines Gesellschafters ist der Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich zuzurechnen, weil es im Ergebnis nicht gerechtfertigt wäre, Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft insoweit schlechter zu stellen als Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit.

Sind mehrere natürliche Personen Vermieter, berechtigt der Eigenbedarf eines Vermieters die Gemeinschaft zur Kündigung des Mietvertrages. Dies kann nicht anders zu beurteilen sein, wenn diese Personen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage einen gemeinsamen Zweck verfolgen und damit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden.

Es hängt oft nur vom Zufall ab, ob eine Personenmehrheit - etwa ein Ehepaar - dem Mieter eine Wohnung als Gemeinschaft oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermietet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Personenmehrheit nur als Gemeinschaft, nicht aber als Gesellschaft bürgerlichen Rechts berechtigt sein sollte, sich auf einen eigenen Wohnbedarf (eines) ihrer Mitglieder zu berufen. Aus der Sicht der Vermieter ist die Interessenlage in beiden Fällen gleich.

Es widerspricht jedoch dem Schutzzweck des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, den Mieter vor dem unkalkulierbaren Risiko von Eigenbedarfskündigungen durch einen nicht überschaubaren Personenkreis zu bewahren (vgl. MünchKommBGB/Häublein, aaO). Eine Eigenbedarfskündigung durch eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kommt daher - wie auch bei einer einfachen Vermietermehrheit - grundsätzlich nur wegen des Wohnbedarfs von Gesellschaftern - oder von deren Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen - in Betracht, die bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter waren. Im Streitfall ist diese Voraussetzung erfüllt, da der Gesellschafter der klagenden Gesellschaft bereits bei Abschluss des Mietvertrages mit dem Beklagten angehörte-

BGH, AZ VIII ZR 271/06

Urteile

Urteil BGH - Schönheitsreparaturen bei unrenovierten Wohnungen; Quotenabgeltung

Der Bundesgerichtshof kippt weitere fomularmäßige Klauseln zu den Schönheitsreparaturen. Zusammengefasst ist der Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit oder nach Auszug nur dann verpflichtet, wenn er die Wohnung renoviert übernommen hat. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, muss ein angemessener Ausgleich gezahlt worden sein.
Auch die oft zu findende Quotenabgeltungsklausel wurde gestrichen. Keine anteilige Übernahme der Renovierung, wenn der Mieter vor Fälligkeit auszieht und zwar unabhängig davon, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wurde.
Wie schon im ersten Satz erwähnt, befasste sich der BGH mit den häufig anzutreffenden Formularmietverträgen (Haus und Grund, Zweckform, Formblitz etc.). Wurden zwischen Mieter und Vermieter individuelle Abreden zu den Schönheitsreparatueren getroffen, sind diese Abreden nicht von den Entscheidungen betroffen.

Weiterlesen ...