Neue Gartengeräte & Pflanzen sind keine Betriebskosten

Die Erstanschaffung von Pflanzen sowie die Neuanlage eines Gartens sind keine laufenden und wiederkehrenden Betriebskosten entschied das Landgericht Berlin. Hier hatte ein Berliner Vermieter genug von der Betontristesse in seinem Hinterhof und er Schritt zur Tat, der Hof wurde bepflanzt. Verschnupft reagierten die Mieter, der Eigentümer hatte die Ausgaben sowie einen Stundenlohn für seine Eigenarbeiten in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt. Die Richter hielten dies für "rechtswidrig". Ausgaben für die Gartenpflege dürften zwar weitergegeben werden, dies gelte jedoch nicht für die Schaffung einer Gartenanlage (LG Berlin, 64 S 366/98).

Auch Gartengeräte, wie etwa ein Spaten oder eine Harke, müssen nicht ständig neu angeschafft werden, sondern haben eine Lebensdauer von mehreren Jahren, daher kann nicht von "laufenden Aufwendungen" gesprochen werden. Die Umlage in der Betriebskostenabrechnung ist nicht möglich (Amtsgericht Laufen Az. 3 C 1176/04). Dies gilt auch für die Erst- oder Ersatzanschaffung eines Rasenmähers (Landgericht Potsdam 11 S 81/01).

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Urteile

Einfach die Miete kürzen geht nicht: Mietmängel vorher anzeigen!

In einer Berliner Wohnung hatte sich der Schimmel breit gemacht. Ohne einen Hinweis an den Vermieter hielten die Mieter daraufhin drei Monatsmieten ein und zahlten eine weitere Monatsmiete nur zum Teil. Als eine ausreichende Mietschuld aufgelaufen war, kündigte der Vermieter den Mietern fristlos, hilfsweise fristgemäß. Die Mieter widersprachen der Kündigung und verwiesen auf die vorliegenden Mängel und das ihnen zustehenden Zurückbehaltungsrecht - jedoch ohne Erfolg.

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