Wärmeschutz muss gegeben sein

Schick war sie, die 2-Zimmer-Neubauwohnung inklusive Einbauküche und Dachterrasse in Hamburg. Darum zögerte der neue Mieter auch nicht lange und unterschrieb für rund 1.100,00 Euro mtl. den Mietvertrag. Die Freude an dem schönen Stück währte nicht lange. Im August des Jahres folgte eine Hitzeperiode und die Wohnung wurde zum Treibhaus. Auch sonst traten regelmäßig bei Sonnenschein deutlich höhere Innentemperaturen als Außentemperaturen auf.

Ursache sei vermutlich, dass anders als in den Wohnungen im 2. und 3. Geschoss mit gleicher Ausrichtung keine Außenjalousien angebracht worden seien. Die geltenden Wärmeschutzbestimmungen konnten so nicht eingehalten werden. 20% Mietminderung machte der Mieter geltend und verlangte den Einbau eines Wärmeschutzes in Form von Außenjalousien.

So nicht, argumentierte der Vermieter. Schließlich wurden die Normen für Wärmeschutz bei der Errichtung des Gebäudes eingehalten. Zudem handele sich um eine nach Süden ausgerichtete Wohnung mit Glasfront, so dass von vornherein erkennbar gewesen sei, dass hier mit Erwärmungen in den Sommermonaten in dieser Endetagenwohnung zu rechnen sei.

Die Richter entschieden jedoch zugunsten des Mieters. Zwar muss ein Mieter einer Endetagenwohnung ein höheres Maß an sommerlicher Aufheizung hinnehmen als ein Mieter einer anderen Geschosswohnung. Auch hier sind jedoch Grenzen gesetzt. Haben die Parteien keine besonderen Vereinbarungen getroffen, so hat der Mieter Anspruch darauf, dass jedenfalls die dem Stand der Technik entsprechenden baurechtlichen Bestimmungen bezüglich des Wärmeschutzes zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes eingehalten werden. Ein Sachverständiger hatte hierzu festgestellt,  dass dies nicht der Fall sei. So ist der Mieter berechtigt die Miete in den Sommermonaten zu mindern und der Vermieter ist verpflichtet für einen geeigneten Wärmeschutz zu sorgen.

AG Hamburg, 46 C 108/4

betriebskostenverordnung aktuelle fassung

PRÜFEN SIE DIE BELEGE ZUR ABRECHNUNG?

Urteile

Mietminderung möglich bei Verwahrlosung der Nachbarwohnung

Ihr Nachbar hortet den Müll in seiner Wohnung, der Hund wird auch nicht Gassi geführt? Es stinkt also zum Himmel im Haus und der Vermieter rührt sich nicht? Dann können sie die Miete mindern. So entschied es das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (213 C 94/10), als sich der Vermieter gegen die 10%ige Mietminderung seiner Mieter erfolglos zu wehren versuchte.

Weiterlesen ...