Taubendreck, Mietminderung ist möglich

Verunreinigungen durch Tiere machen Vermietern wie Mietern immer wieder zu schaffen. "Beschmutzen Tauben regelmäßig in starkem Maße Hauseingang und Fensterbänke, so können Bewohner ihre Mietzahlungen um 10 Prozent kürzen", urteilte das Amtsgericht Altenburg.

Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter die Beschmutzung bei Abschluss des Mietvertrags bekannt war. Ein mit Taubendreck verschmutztes Gebäude sei nicht in ordnungsgemäßem Zustand, urteilte der Richter.

Im betreffenden Fall ließen sich am überstehenden Dachgebälk eines Mietshauses immer wieder Tauben nieder, die dann durch Kot und Dreck den Hauseingang sowie die zur Mieterwohnung gehörenden Fensterbänke verunreinigten. Die Argumente des Gerichts: Durch die Verschmutzung im Hauseingangsbereich werden Taubenkot und damit auch Krankheitserreger über die Schuhe in die Wohnung getragen. Die Verschmutzung der Fensterbänke hat zur Folge, dass durch Wind die Exkremente ins Innere der Wohnung übertragen werden können. Die Fenster können nur noch stark eingeschränkt geöffnet werden, was das Lüften der Wohnung beeinträchtigt. Hieraus folgt die Verpflichtung des Vermieters, geeignete Abwehrmaßnahmen zu ergreifen.

Keine Mietminderung rechtfertigt jedoch, wenn Tauben einem Mieter durch ein geöffnetes Fenster in die Wohnung und anschließend auf demselben Weg wieder hinaus fliegen. Wer in einer Großstadt in einen Altbau zieht, muss damit rechnen, dass sich dort Tauben aufhalten oder niederlassen.

Landgericht Berlin, Az. 63 S 6/00

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Urteile

Wohnwertverbesserungen fließen nicht in die Mieterhöhung

Eine vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Ausstattung der Mietsache (hier: Bad und Sammelheizung) bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich auf Dauer unberücksichtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten erstattet hat oder die Parteien eine konkrete anderweitige Vereinbarung getroffen haben; hierzu genügt es nicht, dass sich der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags zum Einbau der Ausstattung verpflichtet hat (BGH, Urteil vom 7. 7. 2010 - VIII ZR 315/09).

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