Taubendreck, Mietminderung ist möglich

Verunreinigungen durch Tiere machen Vermietern wie Mietern immer wieder zu schaffen. "Beschmutzen Tauben regelmäßig in starkem Maße Hauseingang und Fensterbänke, so können Bewohner ihre Mietzahlungen um 10 Prozent kürzen", urteilte das Amtsgericht Altenburg.

Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter die Beschmutzung bei Abschluss des Mietvertrags bekannt war. Ein mit Taubendreck verschmutztes Gebäude sei nicht in ordnungsgemäßem Zustand, urteilte der Richter.

Im betreffenden Fall ließen sich am überstehenden Dachgebälk eines Mietshauses immer wieder Tauben nieder, die dann durch Kot und Dreck den Hauseingang sowie die zur Mieterwohnung gehörenden Fensterbänke verunreinigten. Die Argumente des Gerichts: Durch die Verschmutzung im Hauseingangsbereich werden Taubenkot und damit auch Krankheitserreger über die Schuhe in die Wohnung getragen. Die Verschmutzung der Fensterbänke hat zur Folge, dass durch Wind die Exkremente ins Innere der Wohnung übertragen werden können. Die Fenster können nur noch stark eingeschränkt geöffnet werden, was das Lüften der Wohnung beeinträchtigt. Hieraus folgt die Verpflichtung des Vermieters, geeignete Abwehrmaßnahmen zu ergreifen.

Keine Mietminderung rechtfertigt jedoch, wenn Tauben einem Mieter durch ein geöffnetes Fenster in die Wohnung und anschließend auf demselben Weg wieder hinaus fliegen. Wer in einer Großstadt in einen Altbau zieht, muss damit rechnen, dass sich dort Tauben aufhalten oder niederlassen.

Landgericht Berlin, Az. 63 S 6/00


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Wer eine Leistung nutzt, muss auch zahlen

Der Fall: Die Klägerin, ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, nimmt den Mieter auf Bezahlung der Kosten für die Lieferung von Warmwasser, Kaltwasser, Abwasser und Fernwärme in Anspruch. Der Mieter ist seit 1997 Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Wohnung war bei Mietbeginn mit Kohleöfen ausgestattet. Sowohl für die Beschaffung des Brennmaterials als auch für die Warmwasseraufbereitung hatte der Mieter selbst zu sorgen. In § 1 Abs. 3 des Mietvertrages vom 16. Januar 1997 sind unter der Rubrik "Zum Mitgebrauch sind folgende gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen vorhanden" die Alternativen "Zentralheizung / Fernwärme / Zentrale Warmwasserversorgung / Fernwärmeversorgung" gestrichen.

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