Verunreinigungen durch Tiere machen Vermietern wie Mietern immer wieder zu schaffen. "Beschmutzen Tauben regelmäßig in starkem Maße Hauseingang und Fensterbänke, so können Bewohner ihre Mietzahlungen um 10 Prozent kürzen", urteilte das Amtsgericht Altenburg.
Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter die Beschmutzung bei Abschluss des Mietvertrags bekannt war. Ein mit Taubendreck verschmutztes Gebäude sei nicht in ordnungsgemäßem Zustand, urteilte der Richter.
Im betreffenden Fall ließen sich am überstehenden Dachgebälk eines Mietshauses immer wieder Tauben nieder, die dann durch Kot und Dreck den Hauseingang sowie die zur Mieterwohnung gehörenden Fensterbänke verunreinigten. Die Argumente des Gerichts: Durch die Verschmutzung im Hauseingangsbereich werden Taubenkot und damit auch Krankheitserreger über die Schuhe in die Wohnung getragen. Die Verschmutzung der Fensterbänke hat zur Folge, dass durch Wind die Exkremente ins Innere der Wohnung übertragen werden können. Die Fenster können nur noch stark eingeschränkt geöffnet werden, was das Lüften der Wohnung beeinträchtigt. Hieraus folgt die Verpflichtung des Vermieters, geeignete Abwehrmaßnahmen zu ergreifen.
Keine Mietminderung rechtfertigt jedoch, wenn Tauben einem Mieter durch ein geöffnetes Fenster in die Wohnung und anschließend auf demselben Weg wieder hinaus fliegen. Wer in einer Großstadt in einen Altbau zieht, muss damit rechnen, dass sich dort Tauben aufhalten oder niederlassen.
Landgericht Berlin, Az. 63 S 6/00