Eine Vermieterin beauftragte ein Unternehmen mit Reparaturarbeiten in der Mietwohnung. Die Firma demontierte einen Abfluss im Badezimmer und erneuerte dort eine Dichtung, hierfür wurden der Vermieterin 82,51 Euro in Rechnung gestellt. Diesen Betrag wollte die Vermieterin von ihren Mietern erstattet haben, doch die weigerten sich und die Parteien trafen sich vor dem AG Charlottenburg wieder.
Das Urteil: Die Reparatur am Abfluss unterfällt nicht der Kleinreparaturklausel im Mietvertrag, sodass die Mieter keine Kosten erstatten müssen. Die Klausel erfasst nur solche Gegenstände, die dem täglichen, ordnungsgemäßen Zugriff der Mieter unterliegen. Sinn der Überbürdung kleinerer Instandsetzungen ist es, den Mieter zu einem sorgfältigen Umgang mit der Mietsache anzuhalten. Im Rahmen einer gewöhnlichen Nutzung der Mietsache unterliegt ein Abwasserrohr nicht der dauerhaften Einwirkung des Mieters. Insbesondere ist es ihm nicht möglich, den Verschleiß desselben durch besonders sorgsame und pflegliche Behandlung zu verringern.
AG Charlottenburg, Urteil v. 31.8.2011, 212 C 65/11