Fogging, wer zahlt die Renovierung?

In einer Berliner Wohnung traten Anfang Dezember 2002 plötzlich Schwarzstaubablagerungen ("Fogging") auf, zunächst in geringem Umfang in der Küche, dem Bad und den Zimmern der Wohnung. Bis Februar 2003 verbreiteten sich die Ablagerungen auf sämtliche Decken und Wände. Die Mieterin forderte ihren Vermieter erfolglos zur Beseitigung der Schwarzverfärbungen auf. Alles alles nichts mehr half, verklagte sie ihren Vermieter zur Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Beseitigung der Verfärbungen. Der Betrag entsprach dem Kostenvoranschlag durch einen Fachbetrieb.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Mieterin ein Anspruch auf Vorschuss in Höhe der voraussichtlich zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten zusteht. Die plötzlich aufgetretenen Schwarzverfärbungen stellen einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB gesehen. Dessen Beseitigung schuldet der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Anders wäre es nur dann, wenn die Mieterin die Entstehung des Mangels zu vertreten hätte.

Das ist hier jedoch nicht der Fall. Nach den eingeholten Sachverständigengutachten kommen als Ursache der Ablagerungen zwar lediglich Maßnahmen der Klägerin in Betracht, nämlich die Ausstattung der Wohnung mit einem handelsüblichen Teppich, das Streichen der Wände mit handelsüblichen Farben und das Reinigen der Fenster im Winter. Diese Maßnahmen stellen sich jedoch sämtlich als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache dar, dessen Folgen der Mieter nicht zu vertreten hat (§ 538 BGB), BGH, VIII ZR 271/07.

PRÜFEN SIE DIE BELEGE ZUR ABRECHNUNG?

Urteile

Mängelbeseitigung bei Verkauf der Wohnung

Befindet sich der Vermieter von Wohnraum dem Mieter gegenüber mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug, so wirkt im Fall der Grundstücksübereignung die einmal eingetretene Verzugslage nach dem Eigentumsübergang in der Person des Erwerbers fort.

Tritt der Schaden nach dem Eigentumsübergang ein, so richten sich die Ansprüche des Mieters nicht gegen den Grundstücksveräußerer, sondern gegen den Grundstückserwerber.

| BGH VIII ZR 22/04, 9. Februar 2005

Mietmangel und Mietminderung, die Grundlagen für den Mieter