Einfach die Miete kürzen geht nicht: Mietmängel vorher anzeigen!

In einer Berliner Wohnung hatte sich der Schimmel breit gemacht. Ohne einen Hinweis an den Vermieter hielten die Mieter daraufhin drei Monatsmieten ein und zahlten eine weitere Monatsmiete nur zum Teil. Als eine ausreichende Mietschuld aufgelaufen war, kündigte der Vermieter den Mietern fristlos, hilfsweise fristgemäß. Die Mieter widersprachen der Kündigung und verwiesen auf die vorliegenden Mängel und das ihnen zustehenden Zurückbehaltungsrecht - jedoch ohne Erfolg.

Wegen eines Mangels der Wohnung, von dem der Vermieter keine Kenntnis hat, kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend machen, die fällig werden, nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat. Dies war hier nicht geschehen. Die Mieter hatten die Miete einbehalten ohne den Vermieter über das "warum" in Kenntnis zu setzen.

Mieter sind zwar grundsätzlich berechtigt, wegen Mängel an der Mietsache die Mietzahlungen zu kürzen oder ganz zu verweigern, dies setzt jedoch voraus, dass dem Vermieter die Mängel bekannt gemacht werden. Geschieht dies nicht, kann der Vermieter weiter die vollständige Miete verlangen und wegen der Nichtzahlung kündigen und auch Räumungsklage erheben (BGH, VIII ZR 330/09).


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Die lebensfrohe Nachbarin

Auf der Dachterrasse eines Mietshauses ging es hoch her. Splitternackt vergnügte sich die Mieterin mit ihrem Freund auf der von allen Seiten gut einsehbaren Örtlichkeit. Einige schockierte Nachbarn beschwerten sich beim Vermieter, der prompt eine Abmahung verschickte: Sexuelle Handlungen hätten zukünftig zu unterbleiben. Auch die Bonner Amtsrichter hatten kein Einsehen, die Klage der Mieterin wurde abgewiesen. Geschlechtsverkehr im Freien störe den Hausfrieden, das Recht der Frau auf "Entfaltung der eigenen Persönlichkeit" gelte nur in ihrer Wohnung und nicht auf der Terrasse (AG Bonn, 8 C 209/09).

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