Einfach die Miete kürzen geht nicht: Mietmängel vorher anzeigen!

In einer Berliner Wohnung hatte sich der Schimmel breit gemacht. Ohne einen Hinweis an den Vermieter hielten die Mieter daraufhin drei Monatsmieten ein und zahlten eine weitere Monatsmiete nur zum Teil. Als eine ausreichende Mietschuld aufgelaufen war, kündigte der Vermieter den Mietern fristlos, hilfsweise fristgemäß. Die Mieter widersprachen der Kündigung und verwiesen auf die vorliegenden Mängel und das ihnen zustehenden Zurückbehaltungsrecht - jedoch ohne Erfolg.

Wegen eines Mangels der Wohnung, von dem der Vermieter keine Kenntnis hat, kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend machen, die fällig werden, nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat. Dies war hier nicht geschehen. Die Mieter hatten die Miete einbehalten ohne den Vermieter über das "warum" in Kenntnis zu setzen.

Mieter sind zwar grundsätzlich berechtigt, wegen Mängel an der Mietsache die Mietzahlungen zu kürzen oder ganz zu verweigern, dies setzt jedoch voraus, dass dem Vermieter die Mängel bekannt gemacht werden. Geschieht dies nicht, kann der Vermieter weiter die vollständige Miete verlangen und wegen der Nichtzahlung kündigen und auch Räumungsklage erheben (BGH, VIII ZR 330/09).


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Soll und Ist vertauscht, die Abrechnung ist formal gültig

Der Fall: Im Abrechnungsschreiben zur Betriebskostenabrechnung zog eine Vermieterin statt der Ist-Vorauszahlungen die Soll-Vorauszahlungen ab und bat um Überweisung des Nachzahlungsbetrages. Der Mieter verweigerte die Zahlung obwohl Soll- und Ist-Vorauszahlungen in diesem Fall identisch waren mit der Begründung, dass die Betriebskostenabrechnung insgesamt ungültig sei. Die Parteien stritten sich bis vor den Bundesgerichtshof.

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