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Immer mehr Arbeitnehmer nutzen die Chance zum Homeoffice. Gerade seit der Corona-Pandemie ist das Arbeiten von zu Hause gängig geworden und wer es kann, möchte auch jetzt nicht auf den »Luxus« verzichten. Kein Wunder, denn so lässt sich zum einen der Arbeitsweg einsparen und zum anderen kann auch neben der Arbeitszeit einmal schnell etwas im Haus erledigt werden.

Die Deutschen gelten als Grillweltmeister. Mieter zählen selten darunter, denn ihr Hobby in aller Pracht ausleben dürfen sie im Regelfall nicht. Rund ums Grillen in vermieteten Objekten gibt es fast jährlich neue Streitigkeiten. Ganz besonders trifft es auf die Mieter zu, die nur über einen Balkon verfügen. Hier gelten recht strenge Regelungen. Doch was gilt für Mieter und auf was müssen sie wirklich achtgeben?

grillen auf dem balkonEin Holzkohlegrill auf dem Balkon ist eher problematisch und daher nicht so gern gesehen. Bildquelle: Anselm / Adobe Stock

Wir kennen das Problem aus jeder Wohnungseigentümerversammlung - dieser Punkt darf auf keiner Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung fehlen - oder auch aus den Beschwerden der Mieter und Mieterinnen. Die eine Hälfte wünscht eine verschlossene Hauseingangstür zwischen 22:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens und pocht auf die Hausordnung, die andere Hälfte verweist auf freie Rettungswege im Falle eines Brandes. Wer ist im Recht?

Nachbarn sind manchmal ein richtiges Geschenk des Himmels. Das merkt man vor allem dann, wenn der Nachbar einem mit seinem handwerklichen Geschick unter die Arme greift oder die Post für einen entgegennimmt. Das Gegenteil ist jedoch der Fall, wenn Nachbarn nur nörgeln und man ihnen am liebsten gar nicht mehr erst begegnen möchte.

Grillen, Umbauten, Lärm, Haustiere und störende Bepflanzungen. Die Balkonnutzung führt regelmäßig zu Unstimmigkeiten. Zwar gehört der Balkon zur Mietsache und damit zum Herrschaftsbereich des Mieters, doch nicht alles was dem Mieter gefällt, gefällt auch den Nachbarn oder dem Vermieter.

Ein beliebter Streitpunkt im Mietshaus ist nach wie vor die Treppenhausreinigung.

Hier ein typischer Fall: Herr Müller aus dem zweiten Stock soll eigentlich zusammen mit seiner Nachbarin Frau Schulze im Wechsel den Treppenabschnitt einmal wöchentlich reinigen. Doch Herr Müller denkt gar nicht daran. Alles Reden hilft nichts. Weder Frau Schulze noch der Eigentümer können ihn dazu bewegen, regelmäßig zum Schrubber zu greifen.

Die Hausordnung in Mietshäusern regelt den Umgang der Mieter untereinander und die Nutzung des gemeinsam bewohnten Hauses. Juristisch betrachtet handelt es sich um eine Sammlung privatrechtlicher Regelungen, die das Zusammenleben der Hausbewohner ordnen soll. Im Mittelpunkt stehen dabei das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, der Schutz der Immobilie sowie die allgemeine Ordnung und Sicherheit im Haus.

Winterdienst und Kostentragung

Durch einen Blick in den Mietvertrag, die Hausordnung oder die Abrechnung kann der Mieter prüfen, ob er im Winter a) zu Schneeschaufel und Besen greifen muss und b) über die Betriebskostenabrechnung zahlen muss. Denn, wurde nichts zur Betreibskostentragung vereinbart, sieht es gut aus und sie sind zumindest nicht für die Bezahlung zuständig.

Betriebskosten wurden vereinbart, da steht aber nichts zum Winterdienst

In vielen Mietshäusern gehört eine Hausordnung ganz selbstverständlich dazu. Sie soll das Zusammenleben ordnen, Konflikte vermeiden und dafür sorgen, dass sich alle Bewohner im Haus rücksichtsvoll verhalten. Gerade dort, wo mehrere Parteien unter einem Dach leben, sind klare Regeln oft hilfreich.

Aber eine Hausordnung hat Grenzen. Sie ist kein Instrument, mit dem Vermieter nach Belieben neue Pflichten schaffen oder bereits vereinbarte Rechte der Mieter wieder einschränken können. Sie darf das Zusammenleben organisieren und bestehende Pflichten konkretisieren. Sie darf jedoch nicht den Mietvertrag ersetzen.

Musizieren in Wohnungen führt oft zu Spannungen unter den Mietparteien. Doch nicht jedes Geräusch, das stört, ist deshalb auch gleich verboten. Selbst schlechte Hausmusikanten dürfen ihrem Talent nachgehen. Schon der Bundesgerichtshof stellte fest, dass Hausmusik nicht mehr stört als Fernsehen und Radio (BGH Az. V ZB 11/98). Einschränkungen in der Musizierzeit sind möglich, ein generelles Spielverbot im Mietvertrag ist unzulässig (OLG Hamm, Az. 15 W 122/80).

Ganz so schlimm ist es sicher nicht. In der heutigen Zeit mit ihrem 24/7 Angebot muten manche Bestimmungen jedoch wie Relikte aus einer lang zurückliegenden Zeit an und schon so einige Mieter und Eigentümer waren überrascht, als Polizei oder Ordnungsamt an einem Sonntag um 16:00 Uhr vor der Tür standen, um das Fensterputzen oder den Neuanstrich des Gartenzauns zu untersagen. Sie hatten dann zum ersten mal Bekanntschaft mit der "Sonntagsruhe" gemacht, genauer gesagt mit dem Gesetz über Sonn- und Feiertage kurz FTG (Feiertagsgesetz), das in jedem Bundesland etwas anders geregelt ist.

Die Benutzungsordnung für den Gemeinschaftsgarten einer Wohnanlage in Berlin sorgte für Streit zwischen Mietern und Vermieter. Die Mietrichter des Landgerichts Berlin mussten sich mit den als "kleinlich" bezeichneten Regelungen beschäftigen und zwischen beiden Parteien vermitteln.

Der Fall: Den Bewohnern eines Mietshauses gefiel es nicht besonders gut, was sich der Eigentümer da hatte einfallen lassen.

Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Regelung zur Wohnungsüberlassung. Führen Täter/Täterin und Opfer einer Gewalttat einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt, so kann die verletzte Person die Wohnung zumindest für eine gewisse Zeit allein nutzen, auch wenn sie z. B. gar keinen Mietvertrag hat. Hat der Täter/die Täterin den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers verletzt, so besteht dieser Anspruch ohne weitere Voraussetzungen. Hat der Täter/die Täterin lediglich mit einer solchen Verletzung gedroht, muss allerdings dargelegt werden, dass die Wohnungsüberlassung erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

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