Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ist ohne Übergabe der Schlüssel nicht möglich, somit ist ein Vermieter verpflichtet, dem Mieter die erforderlichen Schlüssel zu Beginn des Mietverhältnisses zu übergeben. Diese Pflicht bezieht sich nicht nur auf die Wohnungsschlüssel, sondern auf alle Räume, die der Mieter nach den vertraglichen Vereinbarungen des Mietvertrages nutzen darf (Fahrradkeller, Hoftür etc.).

umbau behindertengerechtMit der Schaffung des § 554a BGB Barrierefreiheit wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass viele Menschen nur durch einen behindertengerechten Umbau ihrer Wohnung oder des Treppenhauses in ihrem gewohnten Umfeld weiter leben können. Vorlage war die „Treppenliftentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2000 (WuM 2000 298 = NZM 2000, 539).

Die gesetzliche Regelung ist einfach: Der Mieter muss die Wohnung bei Auszug in dem Zustand zurückgeben, in dem sie sich bei Vertragsbeginn befand. Normale Abnutzungen in der Mietwohnung gehen dabei zu Lasten des Vermieters (§ 538 BGB). Anders sieht die Rechtslage jedoch dann aus, wenn ein Mieter an der Wohnung selbst Veränderungen vorgenommen hat. Dabei ist zunächst die Unterscheidung zwischen Einrichtungen und An- oder Umbauten wichtig. 

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Bei Auszug muss die Tapete nicht entfernt werden

Mietvertragsklauseln, die den Mietern die Entfernung der Tapeten bei Auszug aus der Wohnung vorschreiben, sind ungültig. Das gilt zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zufolge auch in Fällen, in denen Mieter die Tapete nicht übernommen, sondern selbst angebracht haben. Derartige Vorschriften seien unangemessen, weil Mieter selbst dann zum Abreissen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand seien.

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