Darf der Vermieter nach einer Mieterhöhung wegen Modernisierung zeitnah auch noch die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (BGB § 558) anheben? Ja, urteilte der Bundesgerichtshof. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Bei der Berechnung der Jahresfrist zur Anhebung einer Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 1 BGB) bleiben Modernisierungsmieterhöhungen unberücksichtigt.