Eine Zeit lang war die Teilinklusivmiete bei Vermietern sehr beliebt. Hier werden einige Kostenarten aus dem Katalog der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt und jährlich mit den vom Mieter darauf geleisteten Vorauszahlungen abgerechnet, der andere Teil ist mit der Miete abgegolten, hierüber erfolgt also keine Abrechnung. In den weitaus meisten Fällen wurden hierbei die Grundbesitzabgaben der Städte und Gemeinden - Grundsteuer, Straßenreinigung, Abfallbeseitigung, Abwasser - in die Teilinklusivmiete eingerechnet. Schwierigkeiten bereitet vielen Vermietern die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.

Ein Mieterhöhungsverlangen mit Berufung auf die Vergleichsmiete liegt vor, wenn ein Vermieter sich bei der Mieterhöhung auf die Mieten vergleichbarer Wohnungen in der Stadt oder Gemeinde in der die Wohnung liegt, bezieht. Hierbei kann ein Vermieter sich auf einen Mietspiegel, die Angabe von Vergleichswohnungen, eine Mietdatenbank oder ein Sachverständigengutachten berufen. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 558 BGB "Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete." Man achte auf das Wörtchen "bis", eine Mieterhöhung über die Vergleichsmiete ist nämlich nicht erlaubt.

Bei der Indexmietvereinbarung (§ 557b BGB) bemisst sich die Mieterhöhung nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (heute Verbraucherpreisindex), der vom Statistischen Bundesamt monatlich/jährlich festgestellt wird. Ein Rechenbeispiel finden sie weiter unten.

Urteile

Vermieter durfte Ausgaben für die Müllpolizei nicht umlegen

Ein Vermieter im Raum Tübingen ärgerte sich darüber, dass in seinem Haus die Abfälle immer wieder durcheinander geworfen wurden und nicht nach Sorten getrennt in der richtigen Tonne landeten. Er engagierte für ein halbes Jahr eine Firma, die die Container kontrollierte und die Mülltrennung organisierte.

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