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Wenn sie die Mietwohnung nach Ende des Mietverhältnisses an den Vermieter übergeben, kann es passieren, dass der Vermieter Schadensersatzansprüche anmeldet, wenn die Mietsache Mängel aufweist. Die Verjährungsfrist für den Vermieter auf Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache beträgt sechs Monate (§548 BGB). Sie beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Vermieter die Wohnung zurückerhält. Für den Mieter beginnt sie mit dem Ende des Mietverhältnisses.

Leere Wohnung vor der AbnahmeIm eigenen Zuhause – auch wenn es nur zu Miete ist – möchte sich jeder wohl fühlen. Wenn dann noch der Kontakt mit dem Vermieter reibungslos verläuft, kann es kaum besser sein. Doch aus verschiedensten Gründen wird ein Umzug womöglich dennoch notwendig. Sei es, weil sich Nachwuchs anbahnt und die bisherige Wohnung zu klein ist, weil der Wohnort aufgrund eines neuen Arbeitsplatzes verlegt werden muss oder weil es in Zukunft endlich das Eigenheim sein soll. Ein Umzug ist ohnehin ein anstrengender Akt, bei dem viel bedacht werden muss. Wenn es dann aber auch noch zum Streit mit dem bald ehemaligen Vermieter kommt, steigt der Stressfaktor ungemein. Im Nachfolgenden soll erläutert werden, was für Reibereien bei einem Auszug zwischen Mieter und Vermieter entstehen können und wie diese sich aus der Welt schaffen lassen können.


Wir werden von Eigentümern immer wieder gefragt, wie viele Fliesen oder Fugen ein Mieter im Bad anbohren darf und wann er sich schadenersatzpflichtig macht. Wir können dann nur immer entgegen, dass es keine „Bohrklausel“ gibt, die besagt, dass X Löcher in Badfliesen oder Fugen vom Vermieter noch hinzunehmen sind. Die Rechtsprechung schaut auf den Einzelfall!

Als abschreckendes Beispiel für das angebliche Laissez–faire der Gerichte wird von Vermieterseite gerne das Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 2001 angeführt (Az. 307 S 50/01), das 32 Dübellöcher im Bad für zulässig hielt. In diesem Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Vermieter keinerlei (!) Sanitärgegenstände angebracht hatte, hierfür musste der Mieter sorgen.


Der Auszug steht bald an und die Mietparteien treffen sich in der Wohnung, um den Zustand festzuhalten - immer ein heikler Moment. Der Mieter möchte - ohne noch viel zu investieren - aus der Wohnung, der Vermieter ist an einem guten Zustand bei Rückgabe der Mietsache interessiert. Der erste Streit ist schon vorprogrammiert, wenn der Teppichboden Laufspuren hat, sich weiße Flächen an den Stellen zeigen, wo einst die Möbel standen oder eine bunte Ansammlung von Flecken den Boden ziert.

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Mit einem detaillierten Wohnungsübergabeprotokoll, das Vermieter und Mieter gemeinsam sowohl beim Einzug als auch beim Auszug ausfüllen und unterschreiben, läßt sich belegen, welche Mängel vor dem Einzug bestanden, welche Mängel während der Mietzeit entstanden sind oder ob die Wohnung renoviert übergeben wurde. Ein Übergabeprotokoll hat zudem den Vorteil, dass Vermieter und Mieter den Zustand der Wohnung bei Einzug und Auszug als bekannt und vertragsgemäß anerkennen.


Eine häufige Praxis bei der Weitervermietung von Wohnraum ist die mehr oder weniger freiwillige Übernahme von Einbauten oder Einrichtungsgegenständen des Vormieters. In Zeiten von Wohnungsknappheit und Mietpreisbremse beißt so mancher Nachmieter in den sauren Apfel und zahlt für die Hinterlassenschaften eine Ablösesumme. Der Ärger ist groß, wenn die Designereinbauküche ein Sonderangebot aus dem Baumarkt ist oder die Waschmaschine nach einer Woche ihre Arbeit einstellt. Doch der Nachmieter sollte und kann sich wehren, wie die folgenden Beispiele zeigen.

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