Räumungsklage trotz unentschiedener Kündigung – BGH schafft Klarheit


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Die vorsorgliche Einreichung einer Räumungsklage durch den Vermieter, bevor eine Eigenbedarfskündigung gerichtlich entschieden wurde, ist rechtlich unzulässig. Das liegt daran, dass die Kündigung und die Räumungsklage rechtlich separate Prozesse sind. Eine Räumungsklage setzt voraus, dass das Mietverhältnis bereits wirksam beendet ist, was erst nach einer wirksamen Kündigung der Fall sein kann. Wird die Eigenbedarfskündigung für unwirksam erklärt, entfällt die Grundlage für die Räumungsklage.

  • Voraussetzungen für die Räumungsklage
    Eine Räumungsklage kann nur erhoben werden, wenn das Mietverhältnis durch eine wirksame Kündigung bereits beendet ist.
  • Schutz des Mieters vor verfrühten Maßnahmen
    Der Mieter wird vor vorschnellen Maßnahmen des Vermieters geschützt, solange die Kündigung nicht rechtskräftig festgestellt wurde.
  • Rechtsmissbrauch durch vorsorgliche Klage
    Eine vorsorgliche Räumungsklage kann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, da sie Druck auf den Mieter ausübt, obwohl die Kündigung noch nicht entschieden ist.
  • Rolle der gerichtlichen Entscheidung über die Kündigung
    Die Wirksamkeit der Kündigung muss zunächst gerichtlich geklärt werden, bevor weitere rechtliche Schritte erfolgen können.
  • Verhältnis von Kündigung und Räumung
    Die gerichtliche Klärung der Kündigung und die Räumung des Mieters sind getrennte Verfahren, die in der richtigen Reihenfolge durchgeführt werden müssen.

 

 

Darum hielt der BGH die vorzeitige Räumungsklage trotzem für zulässig

Der Bundesgerichtshof (Beschluss VIII ZB 58/21) hat die Räumungsklage in diesem Urteil jedoch als zulässig angesehen, weil der Mieter im Vorfeld eindeutig erklärt hatte, dass er nicht ausziehen werde. Der BGH argumentierte, dass diese eindeutige Weigerung des Mieters den Vermieter dazu berechtigte, die Räumungsklage einzureichen, um seine Rechte zu sichern. Das Gericht sah darin keinen Rechtsmissbrauch, sondern eine notwendige Maßnahme, um die Durchsetzung der Eigenbedarfskündigung sicherzustellen. Der BGH betonte dabei, dass die Klageerhebung durch das Verhalten des Mieters gerechtfertigt war.

Der Fall: In dem konkreten Fall hatte der Vermieter wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Mieter erklärte, nicht auszuziehen, da er Schwierigkeiten habe, eine neue Wohnung zu finden. Daraufhin erhob der Vermieter vorsorglich eine Räumungsklage, noch bevor die Kündigung gerichtlich entschieden wurde. Der BGH entschied, dass die Räumungsklage zulässig war, da die klare Weigerung des Mieters dem Vermieter das Recht gab, frühzeitig rechtliche Schritte zur Sicherung seines Anspruchs einzuleiten.

Hier einige interessante Aspekte aus dem Urteil des BGH

  • Verfahrensökonomie: Der BGH betonte die Bedeutung der Verfahrensökonomie, indem er feststellte, dass eine vorsorgliche Räumungsklage die Prozessführung vereinfacht und beschleunigt, insbesondere wenn der Mieter ohnehin nicht freiwillig ausziehen will.
  • Schutz des Vermieters: Das Urteil unterstreicht, dass der Vermieter nicht gezwungen ist, nach einer Kündigung lange abzuwarten, bis er seine Rechte gerichtlich durchsetzen kann, wenn der Mieter bereits frühzeitig seine Absicht kundtut, nicht auszuziehen.
  • Relevanz der Mieterklärung: Die klare und frühzeitige Erklärung des Mieters, nicht auszuziehen, ist entscheidend dafür, dass die Räumungsklage vor Abschluss des Kündigungsverfahrens als zulässig angesehen wird.

Fazit: Mieter sollten bei einer Eigenbedarfskündigung keine unbedachten Äußerungen tätigen. Zum einen ist zu prüfen, ob die Kündigung den formalen Ansprüchen einer Eigenbedarfskündigung genügt und zum anderen, ob nicht die Sozialklausel im Mietrecht sie vor der Kündigung ihrer Wohnung schützt, da der Auszug eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Wenn der Mieter zur Kündigung schweigt

Anders sieht es aus, wenn der Mieter zur Kündigung schweigt. Ein Mietvertrag wurde gekündigt, die Frist läuft ab, aber vom Mieter kommt keine Reaktion. Keine Bestätigung, keine Rückfrage – nichts. Viele Vermieter fragen sich dann: Wird der Mieter wirklich ausziehen, oder muss ich vorsorglich auf Räumung klagen, um keine Zeit zu verlieren? Genau mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 28. Juni 2023 (XII ZB 537/22) befasst.

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