Umwandlung in eine Eigentumswohnung, was passiert jetzt?

Sind die baulichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben, kann ein Hauseigentümer vermietete Wohnräume in Wohnungseigentum umwandeln (oft auch Teilung genannt) und wenn er dies möchte, die so entstandenen Eigentumswohnungen separat verkaufen.

Auf die Mieter hat der Akt der Umwandlung in Wohnungseigentum zunächst keine Auswirkungen. Der umwandelnde Hauseigentümer kann den Mietvertrag nicht kündigen, er kann keinen neuen Mietvertrag verlangen und er kann die Miete auch nicht mit der Begründung "Umwandlung" neu festsetzen. Interesssant für den Mieter wird eine Umwandlung in Wohnungseigentum dann, wenn die umgewandelte Mietwohnung verkauft werden soll, der Mieter kann dann nach § 577 BGB ein Vorkaufsrecht ausüben.

moderne wohnungDie Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen muss Mietern nicht angezeigt werden!

Das Vorkaufsrecht des Mieters bei erstmaligem Verkauf der Wohnung

Wird eine nach Überlassung an den Mieter umgewandelte Wohnung verkauft, so steht dem Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, es sei denn der Vermieter verkauft an einen Familienangehörigen oder einen Angehörigen seines Haushalts. Der Mieter muss die Ausübung seines Vorkaufsrechts schriftlich gegenüber dem Vermieter erklären (§ 577 BGB).

Voraussetzung des Vorkaufsrechts

Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ein wirksames Mietverhältnis – solange es besteht, selbst wenn bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde. Eine andere Auslegung findet aufgrund der eindeutigen Formulierung in § 577 BGB keine Grundlage. Das Vorkaufsrecht des Mieters ist unabdingbar. Ein Verzicht darauf ist unwirksam, selbst wenn dies individuell zwischen Vermieter und Mieter vereinbart wurde. Für Formularvereinbarungen über einen Verzicht auf das Recht aus § 577 BGB gilt dies erst recht. § 577 BGB ist also zwingendes Recht, das weder durch allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch individuelle Abreden aufgehoben werden kann. Erst nach dem Eintritt des Vorkaufsfalls kann ein Verzicht wirksam erklärt werden.

Die Vorschrift des § 577 BGB ist eine mieterschützende Norm und findet deshalb keine entsprechende Anwendung auf gewerbliche Mieträume. Der Mieter soll vor einer Verdrängung im Zusammenhang mit einer Umwandlung geschützt werden. Bei gemischt genutzten Wohnungen (sogenannte Mischmietverhältnisse) ist der Schwerpunkt entscheidend. Wenn das Wohnen überwiegt, gilt das Vorkaufsrecht. Dient der Wohnraum überwiegend dem Gewerbe und ist das Wohnen nur ein Nebenzweck, besteht für den Mieter kein Vorkaufsrecht. Ob sich das Vorkaufsrecht auch auf Garagen und Stellplätze erstreckt, ist streitig. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Welcher Personenkreis ist vorkaufsberechtigt?

Zunächst ist dies natürlich im Mietvertrag bezeichnete Mieter. Das Vorkaufsrecht geht nicht auf die Erben des Mieters über. Dies ergibt sich sowohl aus § 473 BGB (worauf § 577 Abs. 1 Satz 3 BGB verweist) als auch der Tatsache, dass § 577 BGB den Mieter als solchen schützen soll. Für Ehegatten und Lebenspartner, die mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt führten, gilt jedoch gemäß § 563 Abs. 1 BGB auch das Vorkaufsrecht, weil sie mit dem Tod des Mieters in den Mietvertrag eintreten. Untermieter können dagegen kein Vorkaufsrecht im Sinne von § 577 BGB ausüben.

Informationspflichten des Vermieters

Die Informationspflichten über den Inhalt des Kaufvertrags ergeben sich aus § 577 Abs. 2 BGB. Der Verkäufer (wobei Vermieter und Verkäufer nicht identisch sein müssen) oder der Käufer müssen in dieser Mitteilung den Mieter über sein Vorkaufsrecht informieren. Ein Schadensersatzanspruch des Mieters wegen Verletzung der Informationspflichten aus § 577 Abs. 2 BGB ist grundsätzlich möglich. Die §§ 437 Nr. 3, 283, 281 BGB bieten insofern eine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Ein Schadensersatzanspruch ist jedoch nur dann gegeben, wenn dem Verkäufer oder dem Dritten ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann.

In einem Urteil vom 17. Januar 2003 (Az. V ZR 137/02) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Schadensersatzanspruch bei einem schuldhaften Verhalten des Vermieters gegeben sei, wenn der Verkäufer den Mieter zum Beispiel unrichtig oder unvollständig über den Inhalt des Kaufvertrags informiert hat. Selbstverständlich gehören zu der Informationspflicht nicht sämtliche Inhalte des Kaufvertrags, sondern nur die, die das Mieterverhältnis betreffen könnten und deren Kenntnis im berechtigten Interesse des Mieters liegt.

 

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Wie erkläre ich ein Vorkaufsrecht?

Das Vorkaufsrecht kann durch eine einfache schriftliche Erklärung (§ 126 Abs. 1 und Abs. 3 BGB) des Mieters gegenüber dem Verkäufer erklärt werden (§ 577 Abs. 3 BGB). Einer notariellen Beurkundung bedarf es nicht. Auch die elektronische Form ist zulässig (§ 126a BGB). Die Frist beträgt gemäß § 469 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 577 Abs. 1 Satz 3 BGB zwei Monate. Die Mitteilung muss unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags erfolgen (§ 469 Abs. 1 Satz 1 BGB). Unterrichtet der Dritte den Mieter, ersetzt dies die Mitteilung des Verkäufers (§ 469 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts des Mieters entsteht ein eigenständiger Vertrag zwischen Verkäufer und Mieter. Der Verkäufer wird sich gegenüber dem Dritten deshalb ein Rücktrittsrecht einräumen lassen, um nicht gleichzeitig ihm und dem Mieter zur Übertragung des Eigentums an nur einer Wohnung verpflichtet zu sein. Die Konditionen des Vertrags zwischen Mieter und Verkäufer sind bei Ausübung des Vorkaufsrechts jedoch gleich. Ein Mieter kann insofern davon profitieren, wenn bei einem En bloc-Verkauf dem ursprünglichen Käufer bessere Konditionen eingeräumt wurden als bei mehreren Verkäufen einzelner Wohnungen.

Maklerprovision

In einem Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Januar 2012 (Az. 21 S 15/11) wurde festgestellt, dass auch der Mieter Maklerprovisionen bezahlen muss, wenn er sein Vorkaufsrecht ausübt. Dies folge aus dem Grundsatz, dass der Vorkaufsberechtigte nicht nur den Kaufpreis zu erbringen habe, sondern auch die Leistungen, zu denen der Erstkäufer verpflichtet gewesen wäre. Es lege zwar ein selbstständiger Kaufvertrag vor, dieser erfolge jedoch zu den gleichen Bedingungen wie der Erstvertrag. Im Übrigen sei die Maklerprovision eine typische kaufvertragliche Verpflichtung. Maklerkosten seien insofern kein Fremdkörper in einem Kaufvertrag.

Kündigungssperre, wenn der Mieter nicht kaufen will

Hat der Mieter Abstand von einem Kauf genommen und bleibt Mieter, kann der neue Eigentümer erst nach Ablauf von 3 Jahren seit dem Erwerb (Grundbucheintragung) eine Eigenbedarfskündigung aussprechen oder aufgrund Hinderung wirtschaftlicher Verwertung kündigen (Kündigungssperrfrist, § 577a Abs. 1 BGB).

Diese Frist kann sich auf bis zu 10 Jahre in Gemeinden oder Teilen von Gemeinden verlängern, wenn die Landesregierung dies durch Rechtsverordnung bestimmt. Voraussetzung dafür ist, dass in dem betroffenen Gebiet die “ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet“ ist. Je nachdem wie angespannt die Wohnungsmarktsituation vor Ort tatsächlich ist, können die Länder die Kündigungssperrfrist von 3 auf 4, 5, 6, 7, 8, 9 oder auch 10 Jahre verlängern.

Nach Ablauf der Kündigungssperrfrist hat der Vermieter wenn er kündigen will und vorausgesetzt es liegt noch ein Kündigungsgrund vor, die allgemeinen gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten, die bis zu 9 Monaten betragen können. Schließlich steht dem Mieter auch das Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel des § 574 BGB zu.


Wenn Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden, sollten sie sich als Käufer unbedingt erkundigen, ob das Gebäude in einem Gebiet liegt, für das die Landesregierung längere Kündigungssperrfristen vorgesehen hat.


Die Wohnungen wurden schon vor Anmietung umgewandelt

Mieter, deren Wohnung bereits vor Mietbeginn in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde, besitzen kein Vorkaufsrecht und sie können sich nicht auf die Kündigungssperrfrist berufen. Hier kann der Käufer nach dem Kauf wegen Eigenbedarf kündigen. Achten sie als Käufer also auf den Zeitablauf.

Kündigungssperrfrist

  1. Abschluss des Mietvertrages
  2. Umwandlung in Eigentusmwohnungen
  3. Veräußerung der Eigentumswohnung

Keine Kündigungssperrfrist

  1. Umwandlung in Eigentumswohnungen
  2. Abschluss eines Mietvertrages
  3. Veräußerung der Eigentumswohnung

Kündigungssperre bei Sozialwohnungen

Bei Sozialwohnungen gilt eine besondere Kündigungssperre. Der Käufer der umgewandelten Sozialwohnung darf so lange wegen Eigenbedarf nicht kündigen, wie die gekaufte Eigentumswohnung den Bindungen für Sozialwohnungen unterliegt. Auch bei vorzeitiger Rückzahlung der öffentlichen Gelder kann die Bindung fortbestehen.

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