Wenn ein Vermieter über seine Immobilie für sich selbst oder seine Familienangehörigen oder aus finanziellen wie gesundheitlichen Gründen verfügen will, genießt er grundsätzlich einen Anspruch auf Rückgabe. Jedoch steht er dabei gegenüber dem Mieter unter Darlegungspflicht und muss sein Ersuchen beim schriftlichen Kündigungsschreiben argumentativ begründen. Die Begründung muss einen für Gerichte relevanten Grund zum Gegenstand haben, ein bloßes Bekunden eines Wunsches hält vor dem Gesetz nicht stand und reicht im Streitfall den Richtern bei einer Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens nicht aus.


 

Ist das möglich? Eigenbedarfskündigung, weil aus der Wohnung ein Büro werden soll? | Bild von tookapic auf Pixabay

Jahrelang hat der Bundesgerichtshof das Recht des Vermieters auf angemessene Verwertung seines Eigentums herangezogen, um Kündigungen von Wohnraummietverträgen auch dann zu ermöglichen, wenn der Eigentümer die Wohnräume anschließend beruflich verwenden will. Diese Ansicht hat sich auf Seiten des Bundesgerichtshofes geändert.

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Kündigung

Mit der Unterschrift unter einem Mietvertrag gehen verschiedene Rechte und Pflichten einher. | pixabay.de © Andreas Breitling CCO Public Domain Wer einen Mietvertrag auf Zeit hat, jedoch im Ausland eine neue Stelle annehmen möchte, will den Vertrag vermutlich schnellstmöglich kündigen. Das...

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  Dürfen Bürgergelsempfänge in ein anderes Bundesland umziehen? I Bild von congerdesign auf Pixabay Empfänger von Arbeitslosengeld II, im Volksmund besser als Hartz IV bekannt, unterliegen in ihrem Alltag diversen Regularien und Problemen. Diese erstrecken sich naturgemäß auch auf das...

Kündigung

Die Kündigung des Mieters liegt im Briefkasten, als Vermieter legt man sie erst einmal beisete und schaut nach ein paar Tagen doch einmal genauer hin: Die Kündigung war weder unterschrieben noch fristgerecht oder es war ein Zeitmietvertrag oder war da nicht ein Kündigungsverzicht vereinbart...

aktuelle Urteile

Bei Auszug muss die Tapete nicht entfernt werden

Mietvertragsklauseln, die den Mietern die Entfernung der Tapeten bei Auszug aus der Wohnung vorschreiben, sind ungültig. Das gilt zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zufolge auch in Fällen, in denen Mieter die Tapete nicht übernommen, sondern selbst angebracht haben. Derartige Vorschriften seien unangemessen, weil Mieter selbst dann zum Abreissen der Tapeten gezwungen seien, wenn diese noch in gutem Zustand seien.

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