Wenn ein Vermieter über seine Immobilie für sich selbst oder seine Familienangehörigen oder aus finanziellen wie gesundheitlichen Gründen verfügen will, genießt er grundsätzlich einen Anspruch auf Rückgabe. Jedoch steht er dabei gegenüber dem Mieter unter Darlegungspflicht und muss sein Ersuchen beim schriftlichen Kündigungsschreiben argumentativ begründen. Die Begründung muss einen für Gerichte relevanten Grund zum Gegenstand haben, ein bloßes Bekunden eines Wunsches hält vor dem Gesetz nicht stand und reicht im Streitfall den Richtern bei einer Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens nicht aus.


 

Ist das möglich? Eigenbedarfskündigung, weil aus der Wohnung ein Büro werden soll? | Bild von tookapic auf Pixabay

Jahrelang hat der Bundesgerichtshof das Recht des Vermieters auf angemessene Verwertung seines Eigentums herangezogen, um Kündigungen von Wohnraummietverträgen auch dann zu ermöglichen, wenn der Eigentümer die Wohnräume anschließend beruflich verwenden will. Diese Ansicht hat sich auf Seiten des Bundesgerichtshofes geändert.


Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist eine der häufigsten Streitfragen im deutschen Mietrecht. Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis kündigen, wenn er die Wohnung für sich, Angehörige seiner Familie oder Mitglieder seines Haushalts benötigt. Für betroffene Mieter ist eine solche Kündigung zunächst mit Verunsicherung behaftet. Sie greift doch in die eigene Lebensplanung ein. Doch das Gesetz kennt zahlreiche Voraussetzungen, Fristen und Schutzvorkehrungen, damit Eigenbedarf nicht zum Vorwand für eine Kündigung wird.

Wird ein Mietshaus in Eigentumswohnungen aufgeteilt, so greift diese Rechtsänderung für alle Beteiligten ein. Die Mieter sind nicht sogleich von der Wohnungslosigkeit bedroht. Das Mietrecht sieht mit dem Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete" (§ 566 BGB) für bestehende Mietverträge auch bei Eigentumserwerb des Vermieters einen Schutz vor.
Es gibt darüber hinaus zwei wichtige Schutzvorschriften, die im Umwandlungsfall gelten: die Kündigungssperrfrist (§ 577a BGB) und das Vorkaufsrecht des Mieters (§ 577 BGB). Beide Vorschriften schlagen sich auch in den Überlegungen der Eigentümer nieder, die ihren Bestand aufteilen wollen.

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