Die fristlose Kündigung wegen schwerer Vertragsverletzungen

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Außerordentliche fristlose Kündigungen sind für beide Vertragsparteien zulässig, wenn sich ein Vertragspartner so schwerwiegende Vertragsverletzungen zuschulden kommen lässt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2 BGB). Ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ist nicht zwingend erforderlich, es spielt aber bei der Frage der Zumutbarkeit eine Rolle.

BEISPIELE: Schwere Beleidigung, Bedrohung, tätliche Angriffe, nachhaltige Störung des Hausfriedens, regelmäßig zu spät erfolgte Mietzahlungen, unbefugtes Betreten der Wohnung durch den Vermieter, mangelnde Heizleistung, Feuchtigkeit, Lärmstörungen, erhebliche Schimmelbelastung, unrichtige Selbsauskunft des Mieters, bauliche Veränderungen durch den Mieter, nicht unbedeutende Wohnflächenabweichungen, nicht geleistete Kautionszahlungen.

 

Der Mieter kann zudem außerordentlich fristlos kündigen, wenn

Die Kündigungsrechte des Mieters können im Mietvertrag vertraglich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Der Vermieter kann zudem außerordentlich fristlos kündigen, wenn

Zu beachten ist weiter:

Eine Fristsetzung oder Abmahnung ist nicht erforderlich wenn: