Mit welcher Frist kann ich mein WG-Zimmer kündigen?

Möchten mehrere Personen eine Wohngemeinschaft gründen, sind drei Gestaltungsmöglichkeiten die Regel: Alle Bewohner unterschreiben den Mietvertrag und sind somit Hauptmieter oder es gibt einen Hauptmieter und mehrere Untermieter oder jeder Bewohner ist eigenständiger Mieter eines Zimmers in der Wohnung. Möchte ein Bewohner raus aus der Wohngemeinschaft und kündigen, zeigen sich die Unterschiede.

 

1. Alle Bewohner haben den Haupt-Mietvertrag unterschrieben

Dann sind alle Mitglieder der Wohngemeinschaft gleichberechtigte Mieter. Vorneweg: Es gibt keinen speziellen "WG-Mietvertrag". Der Mietvertrag für eine Wohngemeinschaft unterscheidet sich rein rechtlich nicht von einem konventionellen Wohnraummietvertrag

  • Alle Mitglieder der Wohngemeinschaft übernehmen die volle vertragliche Haftung.
  • Die Wohnungskündigung müssen alle Mieter unterschreiben, ansonsten ist die Kündigung unwirksam.
  • Die Teilkündigung eines Mieters gibt es nicht.
  • Zieht ein Mitmieter einfach aus, bleibt er trotzdem weiter Vertragspartei und haftet als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag. Eine Ausnahme besteht nur bei den gesetzlich geregelten Folgen der Ehewohnung im Fall einer Ehescheidung.
  • Einem Vermieter kann kein neuer Mieter als Vertragspartner aufgezwungen werden.

Alles in allem ist diese Regelung nicht sehr flexibel, da bei einem Mietertausch alle Vertragspartner (Mieter und Vermieter) der Vertragsänderung "Mieterwechsel" zustimmen müssen.

Mietermehrheit hilft bei der Wohnungskündigung auch nicht weiter

Auch eine Mietermehrheit hat keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Austausch eines Mit-Mieters. Ein Wechselrecht besteht nur:

  • wenn das ausdrücklich und von vornherein im Mietvertrag geregelt ist oder
  • wenn dies zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Vermieter vereinbart wurde (LG Berlin, Urteil v. 14.7.2020, 65 S 176/19.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist auch eine Wohngemeinschaft

Auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird vom Gesetzgeber nicht anders behandelt. Stehen beide im Mietvertrag, ist ein Vermieter nicht verpflichtet, die ausziehende Ex-Partnerin aus dem Vertrag zu streichen. Sie bleibt weiter Vertragspartei und haftet als Gesamtschuldnerin für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag.

Mitwirkungspflicht der übrigen WG-Bewohner an der Kündigung

Was tun, wenn die in der Wohnung verbleibende Ex-Lebensgefährtin oder die übrigen zwei WG-Bewohner nicht daran denken, den Mietvertrag zu kündigen und die Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben verweigern? Wie kommt der kündigungswillige Mit-Mieter nun raus aus dem Mietvertrag und damit auch aus der Haftung?

Hier entschied bereits der Bundesgerichtshof, dass grundsätzlich der ausziehende Mieter einen Anspruch gegen den verbleibenden Mieter hat, sich der Kündigung des ausziehenden Mieters anzuschließen. Nach der Rechtsprechung bilden mehrere Mieter eine sogenannte Gemeinschaft, sodass jeder Teilhaber dieser Gemeinschaft auch jederzeit die Aufhebung dieser Gemeinschaft verlangen kann. Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch „Kündigung des Mietverhältnisses“. Insofern hat jeder Mieter, der das Mietverhältnis beenden möchte, gegen die übrigen Mieter einen Anspruch darauf, dass auch diese dem Vermieter gegenüber die Kündigung des Mietverhältnisses erklären müssen (BGH, 16.03.2005, Aktenzeichen VIII ZR 14/04).

Den Mit-Mietern wird die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses in nachweisbarer Form erklärt. Zugleich sollte der kündigungswillige Mieter seine Mit-Mieter auffordern, an der Kündigung des Mietverhältnisses mitzuwirken und gleich entsprechend vorbereitete Erklärungsvordrucke beilegen, die nur unterschrieben zurückgeschickt werden müssten. Eine Anwältin ist nicht notwendig, kann aber - gerade bei zerstrittenen Gemeinschaften - schneller zur Problemlösung führen. Zumindest empfiehlt es sich, den bestehenden Mietvertrag vorab prüfen zu lassen und die Schriftstücke durch eine Anwältin vorzubereiten.

Sollten die Mit-Mieter die Kündigungserklärung nicht freiwillig gegenüber dem Vermieter erklären, muss derjenige Mieter, der das Mietverhältnis beenden möchte, die noch verbleibenden Mitmieter in der Wohnung auf Abgabe der Kündigungserklärung verklagen.

 

Fazit: Wenn ein Mit-Mieter den Mietvertrag kündigen möchte, haben Vermieter grundsätzlich das Recht, eine Vertragsbeendigung mit diesem Mieter zu verneinen. Vermieter können frei entscheiden, wer weiterhin Mietvertragspartei im Mietvertrag bleiben soll und wer nicht. Möchte der Ex-Partner oder die restlichen WG-Bewohner in der Wohnung verbleiben, müssen sie sich mit dem Vermieter über einen neuen Mietvertrag verständigen.

 

2. Ein Hauptmieter, sie haben ein Zimmer in der Wohnung angemietet

Hier unterschreiben nicht alle einzugswilligen Personen den Mietvertrag. Es steht nur eine Person im Mietvertrag, diese Person ist Hauptmieter mit allen Rechten und Pflichten gegenüber dem Vermieter. Je nach Vereinbarung zwischen Hauptmieter und Vermieter kann sie dann einen oder mehrere Untermietverträge mit weiteren Personen abschließen und wird so zugleich Mieter und Vermieter.

Mietzahlung/Mietrückstände: Der Hauptmieter schuldet die Miete an den Vermieter. Bei Zahlungsrückständen hat der Vermieter nur Ansprüche gegen den Hauptmieter als Schuldner. Ist der zahlungsunfähig, geht er leer aus. Gegen den oder die Untermieter kann er rechtlich nicht vorgehen.

Wechsel des Untermieters: Liegt keine pauschale Erlaubnis zur Untervermietung vor, hat der Vermieter ein Mitspracherecht, wer neu in die Wohnung einzieht. Der Vermieter muss bei einem Mieterwechsel um Erlaubnis gefragt werden.

Kündigung: Soll ein möbliertes Zimmer oder ein Leerzimmer in der Vermieterwohnung gekündigt werden? Die Fristen liegen je nach Konstellation zwischen "zum Monatsende" und länger, siehe "Kündigung Untermietvertrag: Fristen, Regeln & Musterschreiben".

betriebskosten abrechnen 350 mal 350

3. Jeder Bewohner ist eigenständiger Mieter eines Zimmers

Der Vermieter wohnt nicht selbst in der Wohnung und hat mit jedem Mieter einen separaten eigenständigen Mietvertrag abgeschlossen. In der Regel über ein Zimmer sowie die Nutzung der Gemeinschaftsräume (Bad, Küche, Keller etc.).

Mietzahlung/Mietrückstände: Jeder Mieter schuldet und haftet nur für seinen Mietanteil, eine gesamtschuldnerische Haftung gibt es nicht.

Kündigung des Vermieters: Ist die Wohnung komplett fremdvermietet, können Vermieter sich nicht auf die Ausnahmen vom Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses nach § 549 Abs. 2 (Vermietung eines möblierten Zimmers in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung) oder auf die erleichterte Kündigung nach § 573a BGB (Vermietung eines unmöblierten Zimmers in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung oder die Einliegerwohnung in einem vom Vermieter auch bewohnten Haus) berufen. Sind die Mietverhältnisse unbefristet, gelten also die normalen Kündigungsfristen der ordentlichen Kündigung gemäß § 573 c BGB.

Kündigung des Mieters: Der Mieter kann bei den in Deutschland üblichen unbefristeten Mietverträgen unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ohne Nennung von Gründen kündigen.

 

Urteile

Behördlich angeordnete Baumaßnahmen sind zu dulden

Bei der jährlichen Prüfung stellte der Bezirksschornsteinfeger fest, dass die Gasetagenheizungen in einzelnen Wohnungen nicht die Abgasgrenzwerte einhielten. Das zuständige Umweltamt forderte die Vermieterin daraufhin auf, neue Heizungsanlagen einzubauen. Die Eigentümerin entschloss sich zum Einbau einer Zentralheizungsanlage. Mit Ausnahme der Wohnung der klagenden Mieter sowie der darunter und darüber gelegenen Wohnungen wurden sämtliche Wohnungen an die Zentralheizung angeschlossen. Die Mieter lehnten die angekündigten Arbeiten zum Anschluss ihrer Wohnung an die Heizungsanlage weiter ab und sie verweigerten der Eigentümerin den Zutritt zu ihrer Wohnung, um die Steigeleitungen zum Anschluss der unter und über ihnen liegenden Wohnungen legen zu können. Zwischenzeitlich hatte die Umweltbehörde der Vermieterin einen Bußgeldbescheid für den Fall angedroht, dass der Anschluss der Wohnungen im Erdgeschoss und im zweiten Obergeschoss an die Zentralheizung nicht unverzüglich erfolge.

Weiterlesen ...