Umziehen als ALG-II-Empfänger

Empfänger von Arbeitslosengeld II, im Volksmund besser als Hartz IV bekannt, unterliegen in ihrem Alltag diversen Regularien und Problemen. Diese erstrecken sich naturgemäß auch auf das Wohnumfeld bzw. dessen Wechsel in Form eines Umzugs. Der folgende Ratgeber beantwortet die wichtigsten Fragen, die es zu diesem Thema gibt.

1. Dürfen Hartz-IV-Empfänger zwischen Bundesländern umziehen?

Diese grundsätzliche Frage scheint viele zu beschäftigen, das Internet ist voll von Foreneinträgen, in denen es sich darum dreht, ob ALG-II-Empfänger primär dazu berechtigt sind:

  1. Ihren Wohnort generell zu verlegen
  2. Ihren Wohnort in ein anderes Bundesland zu verlegen

Dabei gilt ganz grundsätzlich: Auch ein Hartz-IV-Empfänger darf von den Jobcentern nicht daran gehindert werden, seinen Wohnort zu wechseln – völlig gleich ob sich dieser Wechsel nur innerhalb seiner bisherigen Kommune vollzieht oder quer durch Deutschland.

Um das zu erläutern, muss die Gesetzeslage ein wenig aufgefächert werden: Zwar besagen die Gesetzesgrundlagen unter § 22 SGB sinngemäß, dass Umzüge nur dann gestattet sind, wenn sie „notwendig“ sind. D.h. sie aus sozialen Gründen erfolgen oder weil damit eine eindeutige Verbesserung der Arbeitsmarktsituation verbunden ist.

Jedoch wurde bereits vor einigen Jahren, 2010, vom Bundessozialgericht ein Grundsatzurteil gefällt. Damals war ein Erlanger Musiker nach Berlin gezogen. Das Jobcenter aber verweigerte eine Unterstützung, da die Mieten ungleich höher waren. Die Richter befanden allerdings, dass das Gebot der Freizügigkeit, welches im Grundgesetz verankert ist, auch für die Empfänger von Arbeitslosengeld II gilt. Im Klartext: Auch als Hartz-IV’ler darf man nicht daran gehindert werden, seinen Wohnort zu wechseln. In jedem Fall muss jedoch zuvor ein Antrag gestellt und bewilligt werden, der den Umzug gestattet.

Allerdings gibt es trotz dieses Grundsatzurteils immer wieder Meldungen, wonach sich einzelne Jobcenter querstellen und die finanzielle Unterstützung verweigern wollen. In diesem Fall kann man nur raten, nicht lange herumzudiskutieren, sondern mit Unterstützung eines Anwalts für Mietrecht sein Recht einzufordern – das Gesetz ist ganz klar auf der Seite der Hartz-Empfänger.

 

2. Wann werden beim Umzug welche Kosten von der Arge übernommen/erstattet?

Grundsätzlich gilt, dass die Kosten eines Umzugs in jedem Fall durch das Jobcenter erstattet werden müssen, falls der Umzug auf deren Geheiß erfolgt.

Als einfaches Beispiel: Die Arge befindet, dass die bisherige Wohnung in Anbetracht von Wohnfläche und/oder Miete bzw. Unterhaltskosten sich nicht im Rahmen dessen bewegen, was als „angemessen“ angesehen wird. In diesem Fall kann zwar eine zeitlich befristete Übernahme der Kosten erfolgen, diese ist jedoch auf sechs Monate begrenzt. Unterdessen kann das Jobcenter den Leistungsbezieher dazu auffordern, sich eine Bleibe zu suchen, die dem Angemessenheitsgrundsatz gerecht wird.

Dabei muss allerdings unterschieden werden: Die Arge kann auffordern. Sie kann sich ferner weigern, die Kosten zu erstatten, die über das Angemessene hinausgehen. Aber sie kann nicht zwingen. Auch hier gilt der Freizügigkeitsgrundsatz, bloß in umgekehrter Richtung.

Bei den Kosten für den Umzug sieht es so aus, dass davon – primär – sehr vieles übernommen werden kann. Allerdings hängt es vom Einzelfall ab und davon, von welcher Seite der Umzug ausgeht. Erfolgt er freiwillig durch den Hartz-Empfänger, wird schärfer geprüft, sind die Zahlungen i.d.R. niedriger. Was die Kostenübernahme anbelangt, gehören dazu vornehmlich die folgenden Punkte:

  • Das Schalten von Inseraten im Internet, in Printmedien usw. durch den Leistungsbezieher  -  die Übernahme einer Maklerprovision gehört zwar prinzipiell ebenfalls dazu, ist aber eine Einzelfallentscheidung, die vorher mit der zuständigen Arge abgeklärt werden sollte. In der Regel wird diese Übernahme nur dann gestattet, wenn alle anderen (=günstigeren) Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.
  • Der Kauf von Zeitungen usw. mit dem Ziel, durch die darin geschalteten Anzeigen eine neue Wohnung zu finden.
  • Die Kosten für den Umzug selbst. Bei einem körperlich gesunden Leistungsempfänger gehören dazu nur Transportfahrzeug, Kartons, Treibstoff usw. Kann allerdings von einem Mediziner attestiert werden, dass gesundheitliche Gründe verhindern, dass der Empfänger den Umzug selbst durchführt, muss das Jobcenter auch ein Umzugsunternehmen bezahlen.
  • Die Kaution der neuen Wohnung in Form eines Darlehens, welches, sobald sich die finanzielle Situation des Empfängers verbessert hat, mit monatlich zehn Prozent des Regelbedarfs zurückzuzahlen ist – allerdings sei unterstrichen, dass diese Rückforderung erst dann erfolgen darf, wenn sie zumutbar ist. Einfaches Kürzen der Leistung um jene zehn Prozent ist unzulässig.

Dies alles gilt jedoch nur für den Fall, dass der Leistungsempfänger mindestens 25 Jahre alt ist. Ist er hingegen jünger, können sehr viel strengere Maßstäbe angelegt werden. Dies sollte in jedem Fall zuvor mit der zuständigen Arge besprochen werden.

 

3. Gibt es Unterschiede, falls man mit dem Umzug zu einem neuen Jobcenter wechselt?

Ja, die gibt es. Erfolgt der Umzug nur innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des gleichen Jobcenters, bei dem man auch zuvor schon gemeldet wurde, gilt der Grundsatz, dass die neue Wohnung bezüglich Kaltmiete, Nebenkosten und Heizkosten nicht teurer als die vorherige Bleibe sein darf.

Sorgt der Umzug jedoch dafür, dass der Empfänger in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters gelangt, so gelten laut einem weiteren Urteil des Bundessozialgerichts, die Kriterien, welche die „neue“ Arge anlegt – auch wenn diese hinsichtlich des örtlichen Mietspiegels geringer sein können.

In jedem Fall sei angeraten, vor Unterzeichnung eines Mietvertrages diesen bei der zuständigen Arge vorzulegen und sich die Kostenübernahme schriftlich zusichern zu lassen, um jeglichen Problemen aus dem Weg zu gehen.

 

4. Kann sich eine Gemeinde bzw. Kommune weigern, Hartz-IV-Bezieher aufzunehmen?

Nein, das ist vollkommen ausgeschlossen. Einmal mehr gilt hier der Grundsatz der Freizügigkeit. Jeder Mensch mit deutschem Pass darf sich innerhalb Deutschlands vollkommen frei niederlassen, wo es ihm beliebt. Das gilt für jeden, ganz gleich, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestreitet und somit natürlich auch für die Empfänger von Arbeitslosengeld II. Würde ein kommunaler Vertreter in Ausübung seiner Pflicht einem Leistungsempfänger den Zuzug verweigern – aus welchem Grund auch immer - so wäre das ein schwerer Rechtsbruch.

Jedoch: Dies bezieht sich nur auf die Legislative. Bezogen auf den einzelnen Vermieter sieht es leider etwas anders aus. Zwar gibt es ein sehr umfassendes Grundrecht auf Gleichbehandlung. Allerdings bezieht sich das nur auf Alter, Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung, Religion, sexuelle Orientierung – und schon diese Faktoren können durch geschickte Begründungen unterlaufen werden. Der soziale Status indes wird in den Antidiskriminierungsgesetzen nicht aufgeführt. Im Klartext: Ein Vermieter kann sich durchaus weigern, an jemanden zu vermieten, der Hartz IV bezieht – auch mit genau dieser Begründung.

Urteile

Kann ich meine Zustimmung zu einer Mieterhöhung widerrufen?

Der BGH stellte fest, dass die erklärte Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 1, § 558a Abs. 1 BGB) vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen (§ 312 Abs. 4 Satz 1 BGB) nicht erfasst ist und dem Mieter ein dahingehendes Widerrufsrecht nicht zusteht.

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