Mietrecht: Was ist eine stillschweigende Verlängerung nach § 545 BGB


kuendigung 14Der Mieter bleibt nach Ablauf der Kündigungsfrist einfach wohnen? Achten Sie auf die stillschweigende Verlängerung | Bild stock.adobe.com © LaCatrina

Lässt ein Mieter nach der Kündigung den Kündigungstermin verstreichen, sollten Vermieter aufpassen. Denn nach dem Gesetz haben Vermieter dann der Fortsetzung des Mietverhältnisses zu widersprechen (§ 545 BGB). Tun sie dies nicht, verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit und der Vermieter muss wieder neu kündigen. Dies gilt auch für Mieter. Haben sie die Wohnung gekündigt und bummeln beim Auszug und der Vermieter rührt sich nicht, sollten auch sie darauf achten, ihrem Vermieter schriftlich mitzuteilen, dass sie einer stillschweigenden Verlängerung des Mietvertrags widersprechen.

Der Widerspruch hat innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen, unabhängig davon, ob Mieter oder Vermieter diese Vorschrift kennen oder nicht. Die Frist beginnt für den Vermieter, wenn er von der Weiternutzung der Wohnung erfährt und für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs.

Um dies zu verhindern, ist es laut Bundesgerichtshof zulässig (Urteil vom 21.04.2010, Az. VIII ZR 184/09), dass der Vermieter schon im Kündigungsschreiben an den Mieter den Widerspruch gegen die Fortsetzung des Mietvertrages erklärt.

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Was viele nicht wissen: Der Widerpruch muss auch erklärt werden, wenn der Mieter entgegen der Vereinbarung aus einem Mietaufhebungsvertrag nicht auszieht. Aber auch, wenn sich Mieter und Vermieter darüber einigen, dass der Mieter über den Ablauf der Kündigungsfrist noch einige Tage oder Wochen in der Wohnung verbleiben kann und dann trotzdem nicht auszieht.

§ 545 BGB Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt

  1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
  2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.

 

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