Die Kündigung: Ordentlich, erleichtert, außerordentlich fristgebunden, außerordentlich fristlos? | Bild stock.adobe.com © Stanislav Tatarnikov
Wer einen Mietvertrag beenden möchte – ob als Mieter oder Vermieter – sollte die rechtlichen Rahmenbedingungen genau kennen. Im deutschen Mietrecht sind vier Kündigungsarten vorgesehen. Dieser Artikel erklärt sie anhand der einschlägigen BGB-Vorschriften und gibt einen Überblick über wichtige BGH-Urteile.
- Ordentliche Kündigung, § 573 BGB
- Erleichterte Kündigung, § 573a BGB
- Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist, 573d BGB
- Außerordentliche fristlose Kündigung, §§ 543, 569 BGB
1. Ordentliche Kündigung (fristgerecht)
Die ordentliche Kündigung ist in § 573 BGB geregelt. Sie erfolgt unter Einhaltung gesetzlicher Fristen und ist der Normalfall bei der Vertragsbeendigung.
➤ Für Mieter (§ 573c Abs. 1 BGB):
Mieter können das Mietverhältnis jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen – unabhängig von der Mietdauer. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
👉 Das sollten Mieter bei der Wohnungskündigung beachten!
➤ Für Vermieter (§ 573 BGB):
Vermieter benötigen einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund, z. B.:
- Eigenbedarf für sich oder Angehörige
- Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Mieter
- Unzumutbare wirtschaftliche Verwertung des Mietobjekts
Kündigungsfristen für Vermieter (§ 573c Abs. 1 BGB)
Mietdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
bis 5 Jahre | 3 Monate |
5 bis 8 Jahre | 6 Monate |
über 8 Jahre | 9 Monate |
🔎 Tipp: Der Kündigungsgrund des Vermieters muss im Schreiben klar und nachvollziehbar dargelegt sein. Eine pauschale Begründung genügt nicht.
👉 Vermieter: Vorlage zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages
2. Außerordentliche fristlose Kündigung
Die fristlose Kündigung ist in § 543 BGB geregelt. Sie beendet das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung – aber nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen.
Mögliche Gründe:
- Mietrückstand über zwei Monatsmieten (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB)
- Störung des Hausfriedens (z. B. Bedrohung, Lärmbelästigung)
- Illegale Untervermietung oder unerlaubte Nutzungsänderung
⚠️ Hinweis: Vor der fristlosen Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung erforderlicheine Abmahnung erforderlich – außer bei besonders schweren Verstößen.
3. Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
Diese Kündigung nach § 573d BGB ist zwar außerordentlich, aber nicht fristlos. Die gesetzliche Frist – meist drei Monate – bleibt erhalten.
Sie kommt hauptsächlich Mietern zugute, z. B.:
- bei angekündigter Modernisierung (§ 555e BGB)
- nach einer Mieterhöhung (§ 561 BGB)
📌 Wichtig: Diese Form der Kündigung ist gesetzlich auf bestimmte Konstellationen beschränkt. Für Vermieter spielt sie kaum eine Rolle.
4. Sonderkündigungsrecht
Ein Sonderkündigungsrecht erlaubt die Kündigung außerhalb der üblichen Fristen – meist mit verkürzter Frist. Es findet sich z. B. in folgenden Paragrafen:
- § 561 BGB – Kündigung nach Mieterhöhung
- § 555e BGB – Kündigung bei Modernisierung
- § 580 BGB – Kündigung bei Tod des Mieters
Praxisbeispiele
- Mieterin A kündigt wegen Jobwechsels → Ordentliche Kündigung mit drei Monaten Frist (§ 573c BGB)
- Vermieter B braucht die Wohnung für seinen Sohn → Kündigung wegen Eigenbedarf (§ 573 BGB)
- Mieter C zahlt zwei Monate keine Miete → Fristlose Kündigung durch Vermieter (§ 543 BGB)
- Mieter D will Mieterhöhung nicht akzeptieren → Sonderkündigungsrecht (§ 561 BGB)
Relevante BGH-Urteile zur Kündigung im Mietrecht
- BGH, Urteil vom 10.10.2007 – VIII ZR 330/06: Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung
- BGH, Urteil vom 18.05.2005 – VIII ZR 368/03: Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug
- BGH, Urteil vom 22.10.2008 – VIII ZR 313/07: Kündigung wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung
- BGH, Urteil vom 11.12.2013 – VIII ZR 349/13: Kein Kündigungsrecht des Altvermieters nach Zwangsversteigerung
- BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 281/13: Sonderkündigungsrecht bei Modernisierungsmaßnahmen
FAQ zur Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses
Weiterführende Informationen
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