Ein Vermieter kann ein unbefristetes Wohnraummietverhältnis nur dann ordentlich (mit der gesetzlichen Frist, 573c BGB) kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht. Hierzu zählen: Vertragspflichtverletzungen, Eigenbedarf und wirtschaftliche Verwertung. Die Kündigung muss die vom Vermieter geltend gemachten Gründe deutlich erkennen lassen.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass man als Mieter Kündigungsfristen verkürzen kann, wenn man drei Nachmieter stellt. Dies gilt grundsätzlich nur in den Fällen, in denen dies vertraglich vereinbart wurde. Aber auch dann zählt nur das, was in der Nachmieterklausel ausdrücklich geregelt ist.

Eine häufige Praxis bei der Weitervermietung von Wohnraum ist die mehr oder weniger freiwillige Übernahme von Einbauten oder Einrichtungsgegenständen des Vormieters. In Zeiten von Wohnungsknappheit und Mietpreisbremse beißt so mancher Nachmieter in den sauren Apfel und zahlt für die Hinterlassenschaften eine Ablösesumme. Der Ärger ist groß, wenn die Designereinbauküche ein Sonderangebot aus dem Baumarkt ist oder die Waschmaschine nach einer Woche ihre Arbeit einstellt. Doch der Nachmieter sollte und kann sich wehren, wie die folgenden Beispiele zeigen.

Ein Paar streitet sich um die MietwohnungWenn die Beziehung zwischen Eheleuten oder Partnern einer Lebensgemeinschaft endet und die Parteien sich trennen ist einiges zu klären, gegebenenfalls auch, was mit der zuvor gemeinsam bewohnten Mietwohnung geschieht. Wollen beide Parteien ausziehen, ist der Sachverhalt einfach: Der Mietvertrag wird gekündigt, die Wohnung wird fristgerecht übergeben und die Mietkaution erhält die Partei, die sie gezahlt hat.

Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB dar, der den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, daß infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es nicht (BGH, VIII ZR 142/08).

Die Kündigungserklärung von Mieter oder Vermieter zu einem unbefristeten Wohnraummietverhältnis muss ihren Empfänger spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erreichen, damit der laufende Monat noch mitzählt (Karenzzeit oder Karenzfrist).

Urteile

Privates Ferienquartier - kein Freifahrtschein zur Untervermietung

Sie haben sich von Ihrem Vermieter die Erlaubnis für eine Untervermietung ihrer Wohnung eingeholt und wollen nun durch tageweise Vermietung an Touristen ihre Haushaltskasse aufbessern? Dies sollten sie sich reiflich überlegen, denn damit riskieren Sie die Kündigung ihres Mietverhältnisses. Dies ist die knappe Quintessenz aus einem  Urteil des Bundesgerichtshofes.

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