Die „Modernisierungsmaßnahme mit nur einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache“ findet sich in § 555c Abs. 4 BGB. Gemeint sind kleine Modernisierungen am Haus oder in den Wohnungen der Mieter und Mieterinnen, die keine hohen Investitionen erfordern und schnell durchgeführt sind. Bekannt sind die Modernisierungen auch als Bagatellmodernisierung oder Bagatellmaßnahme. Doch eine Bagatelle im herkömmlichen Wortsinn sind sie oft nicht. Gerade bei schon etwas in die Jahre gekommenen Objekten kann die Häufung kleiner Modernisierungen für die Mieter im Laufe der Zeit auch zur finanziellen Belastung werden.

Wenn es darum geht, die Mietwohnung einzurichten, haben Mieter freie Hand, Wände in den Farben ihrer Wahl zu streichen, Jalousien anzubringen oder einen Sichtschutz auf dem Balkon zu installieren. Dennoch gibt es auch hier Grenzen, die Wohnung umzugestalten. Schließlich handelt es sich dabei noch immer um ein Mietobjekt, das nicht im Eigentum des Mieters ist. Doch wie sieht es aus, wenn es um die Zimmerdecke oder die -wände geht?

Rund um Haus, Garten und Wohnung gibt es viele Möglichkeiten, Sanierungen, Verschönerungen oder Anbauten zu planen und durchzuführen. Doch für viele bleibt die Unsicherheit: Was darf einfach so gebaut werden und was ist verboten? Welche Maßnahmen können ohne Genehmigungsverfahren umgesetzt werden und wo ist diese zwingend notwendig? Die Antwort auf diese Frage ist nicht ganz so einfach, da sie in jedem Bundesland rechtlich unterschiedlich geregelt ist. Daher ist es wichtig, sich vorher zu erkundigen, bevor die Maßnahme rückgängig gemacht werden muss oder Bußgelder drohen.

Eine solide, verschließbare Haustür und funktionsfähige Schließvorrichtungen an den Fenstern sind Standard. Weiter ist der Vermieter grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Einbruchsicherheit der Wohnung oder des Gewerberaumes durch zusätzliche Maßnahmen zu erhöhen. Darüber hinausgehende Sicherungsmaßnahmen können gesondert im Mietvertrag vereinbart werden. In der Praxis wird es jedoch nur bei der Vermietung von Luxusimmobilien oder Gewerbeimmobiien wirklich möglich sein, den Vermieter zum Einbau von teurer Einbruchschutztechnik zu bewegen.

Die Kündigung des Mietvertrages

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Die Nachzahlung wurde nicht gezahlt? Einfach dem Mieter die Wohnung kündigen geht nicht! Wenn ein Mieter die Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung über Monate hinweg nicht begleicht, fragen sich viele Vermieter, ob sie das Mietverhältnis kündigen können. Besonders dann, wenn der offene...

Ordnungsgemäßer Gebrauch

Die gesetzliche Regelung ist einfach: Der Mieter muss die Wohnung bei Auszug in dem Zustand zurückgeben, in dem sie sich bei Vertragsbeginn befand. Normale Abnutzungen in der Mietwohnung gehen dabei zu Lasten des Vermieters (§ 538 BGB). Anders sieht die Rechtslage jedoch dann aus, wenn ein Mieter...

Ordnungsgemäßer Gebrauch

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Link zur aktuellen Betriebskostenverordnung

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