Der Fall: Die Eigentümer eines Münchner Mehrfamilienhauses beabsichtigten an der Westseite des Hauses Balkone anzubringen. Hierzu kündigten sie dem Mieter stichwortartig die durchzuführenden Baumaßnahmen an. Daneben stand in der Ankündigung unter anderem "Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich", das Datum des vorgesehenen Baubeginns, die mit 6 Wochen geplante Bauzeit sowie den Betrag der voraussichtlichen Mieterhöhung schriftlich an. Zugleich teilten sie mit, dass für die Arbeiten innerhalb der Wohnungen eine Bauzeit von fünf Tagen zuzüglich Malerarbeiten nach einer Trockenzeit von einer Woche veranschlagt werde. Diese Informationen waren für den Mieter bei weitem nicht ausreichend und er klagte gegen die Modernisierungsankündigung.










