Kinder im Mietrecht

Drei Geschwister lachen in die KameraVon Nachbarn und Vermietern sind Kinder oft gefürchtet; entsprechend finden Familien mit Kindern oft nur schwerlich eine neue Wohnung. Immer wieder enden Streitigkeiten um Kinderlärm oder von Kindern verursachte Schäden vor Gericht. Auch was Kinder auf dem Grundstück dürfen und was nicht, ist für Vermieter und Familien gleichermaßen nicht immer klar.

Kinderlärm ist kein Mietminderungsgrund

Grundsätzlich haben Kinder in der Mietwohnung die gleichen Rechte wie die Eltern. Hierzu gehört zum Beispiel auch der Besitz eines eigenen Wohnungsschlüssels. Auch wenn Kinderlärm von der Lautstärke her Dezibel im Bereich von Fluglärm erreichen kann, gehört er zum natürlichen Verhalten von Kindern dazu und muss im normalen Rahmen von Nachbarn hingenommen werden (AG Bergisch-Gladbach, WM 83, S. 236; AG Aachen, WM 75, S. 38). Kinder dürfen in der Wohnung spielen, lebhaft sein und ihren Bewegungsdrang ausleben. Ebenso ist es erlaubt, dass Freunde zum Spielen mit nach Hause gebracht werden.

Eltern haben allerdings darauf zu achten, dass die allgemeinen Ruhezeiten eingehalten werden. Diese gelten von 13 Uhr bis 15 Uhr und von 22 Uhr bis 7 Uhr. Eine Ausnahme hiervon bildet das Geschrei von Säuglingen und Kleinkindern, das von Eltern nur bedingt unterbunden werden kann. Solange der Lärm nicht dauerhaft stattfindet, müssen Nachbarn sich damit arrangieren (OLG Düsseldorf, Az. 9 U 218/96).
Absichtlicher Lärm muss den Eltern allerdings verhindert werden. Nachbarn müssen also nicht klaglos hinnehmen, wenn der Nachwuchs beispielsweise aus Protest oder um die Aufmerksamkeit der Eltern zu gewinnen Töpfe durch die Wohnung wirft. Vorsätzlicher Lärm außerhalb des üblichen Kinderlärms fällt nicht unter den vertragsmäßigen Gebrauch der Wohnung und der Vermieter hat nach § 541 BGB das Recht, auf Unterlassung zu klagen.
Gebrauchsspuren an Teppichböden und Bodenbelägen stellen nicht zwangsmäßig einen Schaden dar, der vom Mieter behoben werden muss. Der Vermieter muss für das Schadensbild die Umstände der Mieter berücksichtigen, wie hier näher ausgeführt wird.

Was im Schadensfall zu beachten ist

Nach § 828 BGB sind Kinder bis zum siebten Lebensjahr nicht deliktfähig bei Schäden. Im Straßenverkehr sind Kinder sogar erst mit zehn Jahren als deliktfähig eingestuft. Eltern müssen allerdings dennoch für die entstandenen Schäden zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. In diesem Fall werden die Schäden von der Haftpflichtversicherung nicht übernommen. Sind Eltern ihrer Aufsichtspflicht im angemessenen Rahmen im Verhältnis zum Charakter und der geistigen Reife ihres Kindes nachgekommen besteht für Geschädigte bei deliktunfähigen Kindern kein Anspruch auf Schadenersatz.
Schäden an der Mietsache, die durch die eigenen Kinder entstehen, müssen die Mieter natürlich ausgleichen, sofern sie nicht im Rahmen der normalen Abnutzung liegen.

Kinder müssen sich an die Hausordnung halten

Kinder haben nicht nur die gleichen Rechte wie ihre Eltern, sondern auch die gleichen Pflichten, dies gilt auch für die Beachtung einer evtl. bestehenden Hausordnung. Dies gilt insbesondere bei der Nutzung von Gemeinschaftsflächen wie dem Hausflur. Spielen und Toben im Hausflur ist nicht gestattet und muss von den Eltern unterbunden werden. Hausflure sind nicht als Räume für den längeren Aufenthalt gedacht, entsprechend sollen auch Kinder ihn nur nutzen, um etwa von draußen in die Wohnung zu gehen. Auch das Spielen in Wasch- und Kellerräumen ist nicht erlaubt, ebenso wenig dürfen Aufzüge als Spielort zweckentfremdet werden.
Kinderwagen dürfen im Hausflur nicht grundsätzlich verboten werden. Als Teil der mitvermieteten Gemeinschaftsfläche sind Mieter berechtigt, dort Geräte wie Kinderwagen oder auch Rollatoren und Rollstühle abzustellen, wenn es nicht möglich ist, sie anderweitig unterzubringen oder damit unzumutbarer Aufwand entstehen würde, etwa weil kein Aufzug zur Verfügung steht und Mieter das Gefährt über mehrere Stockwerke in die Wohnung tragen müssten (AG Aachen, Az. 84 C 512/07, AG Hanau Az. 34 C 1155/88).

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Generell darf der Kinderwagen allerdings weder eine Belästigung oder Gefährdung darstellen, was beispielsweise eintritt, wenn der Hausflur so klein ist, dass beim Abstellen des Kinderwagens die Haustür nicht mehr ordentlich geöffnet werden kann oder Fluchtwege versperrt werden.
Kurzfristig dürfen Kinderwagen immer abgestellt werden, beispielsweise, wenn Besuch mit Nachwuchs vorbeikommt. Nichtsdestotrotz gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und hat ein Vermieter das Abstellen des Kinderwagens einmal geduldet, darf er die Entfernung nur verlangen, wenn nachweislich andere Mieter durch das Abstellen behindert werden oder das Gefährt vom Mieter nicht mehr benötigt wird (AG Hamburg, Az.: 40 B C 622/99).

Nutzung von Grünflächen

Zur vertragsmäßigen Nutzung einer Wohnung gehören auch bereitgestellte Grünflächen und Außenanlagen, sofern dies nicht anders im Mietvertrag geregelt ist (AG Bonn, WM 94, S. 20; AG Darmstadt, WM 86, S. 211). Kinder dürfen auf diesen gemeinschaftlichen Grundstückflächen spielen, nicht allerdings in Ziergärten.
Ist das Spielen von Kindern auf bestimmte Flächen beschränkt, müssen sie sich daran halten. Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern darf von Vermietern übrigens erwartet werden, dass sie Spielgeräte und –flächen zur Verfügung stellen, um für Kinder gefahrloses Spielen und eine gesunde Entwicklung vorauszusetzen (LG Freiburg, ZMR 76, S. 210). Kinderlärm, der von solchen Anlagen ausgeht, muss von Nachbarn hingenommen werden (BGH WM 93, S. 277). Kinder von Mietern dürfen selbstverständlich auch Spielkameraden auf die Spielplätze mitnehmen.

aktuelle Urteile

Getrennte Abrechnungszeiträume für warme und kalte Betriebskosten

Der Fall: Die Kläger waren vom 1. November 2001 bis zum 31. Mai 2004 Mieter einer Eigentumswohnung. Im Mietvertrag waren einheitliche Vorauszahlungen für Heizkosten und sonstige Betriebskosten festgelegt. Nach Ende des Mietverhältnisses zahlte der Vermieter auf die geleistete Kaution in Höhe von 1.360 EUR einen Teilbetrag von 400 EUR zurück. Hinsichtlich des Restbetrags rechnete er mit - der Höhe nach unstreitigen - Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 auf.

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