Ein gar nicht so seltener Fall: Ein Mieter zieht ein, die Jahre vergehen und das Haus wechselt unter Umständen mehrmals den Eigentümer. Oftmals geht die Mietsicherheit bei dieser Übergabekette „verloren“. Kommt es zur Wohnungskündigung, verweigert der aktuelle Eigentümer dann die Rückzahlung der Kaution mit der Begründung, das Geld nie erhalten zu haben, der Mieter solle sich doch an seinen Vor- oder Vorvorgänger wenden.
Das es so nicht geht, darauf wies der Bundesgerichtshof in seinem Urteil aus dem Jahr 2011 (VIII ZR 304/10) hin. Nach § 566a BGB tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten, die sich aus der Mietsicherheit ergeben, ein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kaution bei einem Eigentumswechsel übergeben wurde oder nicht oder ob die Kautionskette irgendwann unterbrochen wurde.
Ohne wenn und aber: Der Käufer einer Immobilie haftet für die Rückerstattung der Kaution, auch wenn er sie nicht vom Voreigentümer erhalten hat.
§ 566a BGB Mietsicherheit: Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.