
Ihr Vermieter darf höchsten das Dreifache der monatlichen Miete als Mietkaution verlangen. Für die Berechnung der Mietkautionshöhe ist die Grundmiete (Kaltmiete) der Wohnung maßgeblich. Betriebskosten bleiben unberücksichtigt, ohne dass es darauf ankommt, ob diese als Pauschale oder als Vorauszahlung vereinbart sind. Achtung: Ist dagegen eine PAUSCHALMIETE vereinbart, so ist für die Kautionsberechnung der gesamte Mietpreis maßgebend (§ 551 Abs. 1 BGB).

Wenn ein Vermieter insolvent wird oder die Immobilie in die Zwangsverwaltung kommt, ist die Unsicherheit bei Mietern groß: Ist meine Mietkaution jetzt verloren? Ob sie geschützt ist, hängt vor allem davon ab, wie sie angelegt wurde. Dieser Artikel erklärt klar, verständlich und praxisnah, was Mieter und Vermieter jetzt wissen müssen.









