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Das Amtsgericht Mannheim urteilte, dass Mieter nicht zu lange warten sollten, wenn sie wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs von ihrem Vermieter Schadenersatz verlangen. Auch diese Forderungen unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach 195 BGB.
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Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung: Ein Eigentümer genügt!