Image by Kireyonok_Yuliya on FreepikDie warmen Monate locken uns raus in die Natur. Und was gibt es Schöneres, als auf einer gemütlichen Liege für den Garten die Sonne zu genießen? Doch in einem Mehrfamilienhaus mit gemeinschaftlich genutzten Außenflächen müssen einige Regelungen beachtet werden, um ein harmonisches Zusammenleben zu gewährleisten.
Was versteht man unter gemeinschaftlich genutzten Flächen?
Unter gemeinschaftlich genutzten Flächen versteht man die Bereiche innerhalb einer Wohnanlage, eines Mehrfamilienhauses oder einer vergleichbaren Immobilie, die allen Bewohnern oder Eigentümern zur Verfügung stehen und nicht einem einzelnen Miet- oder Eigentumsverhältnis zugeordnet sind. Diese Flächen sind Teil des Gemeinschaftseigentums und dienen dem gemeinsamen Gebrauch. Die Nutzung und Verwaltung dieser Bereiche sind in der Regel durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung und die Hausordnung geregelt.

Oft liegt eine
Über die Nutzung des Hausflures gibt es viele Arten von Streit. Manche Bewohner betrachten den Hausflur als das, was in ihrem jährlichen Campingurlaub das Vorzelt ist. Hier wird alles abgestellt, was für die Wohnung zu dreckig oder zu sperrig ist und was man beim nächsten Ausflug nach draußen sowieso wieder braucht. Schuhe, ein altes Regal, Regenschirme und vieles mehr sammeln sich an.
Insekten können im Wohnbereich nicht nur im Sommer zum Problem werden. Aufgrund zunehmend milderer Wintertemperaturen sind Fliegen oder Schadmotten auch in der kalten Jahreszeit immer häufiger in Innenräumen zu beobachten. Um ganzjährig ungebetene Gäste fernzuhalten, wird in vielen Haushalten gerne ein Fliegengitter am Fenster eingesetzt. Insbesondere für Allergiker, für die ein Stich lebensgefährlich werden kann, stellen sie die sicherste Lösung dar, da die engmaschige Gaze auch kleinsten Insekten zuverlässig den Zugang verwehrt. Doch während Hauseigentümer jederzeit frei über die Anbringung entscheiden können, riskieren Mieter schnell rechtlichen Ärger, wenn ein Insektenschutz eigenmächtig installiert wird. Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage.
Der Briefkasten gehört zu den Gebrauchsgegenständen, die, solange sie ihre Funktion erfüllen, nur wenig Beachtung bei Mieter und Vermieter finden. Kaum ein Mieter wird sich beim Auswählen einer neuen Wohnung davon leiten lassen, ob der zur Verfügung stehende Briefkasten gut aussieht, die richtige Größe hat und an einer für alle Zusteller gut zugänglichen Stelle angebracht ist. Bei der Wohnungsbesichtigung wird die Briefkastenanlage höchstens beim Verlassen des Gebäudes mit einem Seitenblick gestreift.







