Auch Mieter und Mieterinnen, die sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgen, sollen gegenüber ihrem Vermieter Anspruch auf anteiligen Ersatz der Kohlendioxidkosten haben, beginnend mit der Abrechnungsperiode 2023. Dies gilt für:
- Nutzer eine Gasetagenheizung, die direkt mit einem Gasversorger einen Liefervertrag abgeschlossen haben,
- für das Heizen mit Heizöl, wenn der Mieter – zum Beispiel in einem Einfamilienhaus – den Öltank auf eigene Rechnung befüllt oder
- Mieter, mit einem sogenannte Direct- oder Full-Contracting, bei dem die Wärmelieferung aufgrund eines Wärmelieferungsvertrages zwischen dem Contractor und dem Mieter erfolgt.
Sie müssen aktiv werden, wenn sie die CO2-Kosten vom Vermieter erstattet haben wollen
Die Berechnung und Geltendmachung soll im Verantwortungsbereich des Mieters liegen. Es genügt also nicht, dem Vermieter nur die Abrechnungen des Energieversorgers einzureichen. Was müssen sie tun?
1. Sie ermitteln den CO2-Ausstoß ihrer Wohnung
Drei Werte müssen zur Berechnung vorliegen:
- die für den Abrechnungszeitraum verbrauchte Brennstoffmenge in kWh (Energiegehalt (kWh))
- der maßgeblichen Emissionsfaktor des Brennstoffes
Der Emissionsfaktor des Brennstoffes ist zukünftig von den Brennstofflieferanten in der Brennstoffrechnung in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde auszuweisen. - ihre Wohnfläche
Jährlicher Kohlendioxidausstoß ihrer Wohnung
2. Sie berechnen die im Abrechnungszeitraum angefallenen CO2-Kosten
Haben sie den CO2-Ausstoß ihrer Wohnung errechnet, ermitteln sie In Schritt zwei die CO2-Kosten ihrer Wohnung. Hierzu benötigen sie den aktuellen Kohlendioxidpreis der genutzten Energie. Dieser muss in Zukunft auf den Rechnungen der Brennstofflieferanten ausgewiesen sein.
CO2-Kosten ihrer Wohnung
3. Sie ordnen ihre Wohnung in das Stufenmodell ein
Mit dem Stufenmodell werden anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche und damit zwischen Mietern und Vermietern umgelegt. Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter.
Beispielberechnung
Wie mache ich meinen Anspruch geltend?
Hierzu genügt die Textform. Es bietet sich an, als Nachweis der verbrauchten Brennstoffmenge eine Kopie der Brennstoffrechnung beizufügen.
Fristen
§ 6 Begrenzung der Umlagefähigkeit; Erstattungsanspruch bei Wohngebäuden
Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, so hat der Vermieter dem Mieter den Anteil der Kohlendioxidkosten zu erstatten, den der Vermieter ... zu tragen hat. Der Mieter muss den Erstattungsanspruch ... innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant der Brennstoffe oder der Wärmelieferant die Lieferung gegenüber dem Mieter abgerechnet hat, in Textform geltend machen.
Erläuterung aus dem Entwurf
"Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Lieferant der Brennstoffe beziehungsweise der Wärmelieferant gegenüber dem Mieter die Lieferung abgerechnet hat. Diese Frist soll für den Vermieter den Zeitraum überschaubar machen, binnen dessen er mit einer Erstattungsforderung zu rechnen hat.
Damit die Frist zu laufen beginnt, ist zum einen erforderlich, dass der Mieter die Lieferung der Brennstoffe beziehungsweise der Wärme erhalten hat. Es kommt hingegen nicht darauf an, dass der Brennstoff bereits verbraucht ist. Auch bei lagerfähigem Brennstoff wie Heizöl ist also lediglich maßgeblich, dass er geliefert ist. Zum anderen muss die Lieferung abgerechnet sein. Der Mieter muss also vom Lieferanten eine Abrechnung über den Leistungszeitraum erhalten haben; die Beteiligung an vorläufigen Abschlagszahlungen, wie sie zum Beispiel bei Gaslieferverträgen üblich sind, kann der Mieter nicht verlangen."
Wir interpretieren:
- der Heizölbezieher kann und sollte jede Rechnung seines Öl-Lieferanten inkl. Berechnung der CO2-Kosten sofort bei seinem Vermieter einreichen,
- der Gasbezieher wartet die Jahresabrechnung seines Gaslieferanten ab und reicht diese dann inkl. Berechnung der CO2-Kosten bei seinem Vermieter ein.
Der Vermieter kann sich mit dem Ausgleich Zeit bis zur nächsten Betriebskostenabrechnung lassen
Der Vermieter hat die Möglichkeit, den vom Mieter geltend gemachten Anspruch erst im Rahmen der nächsten Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen. Der Anspruch wird daher erst mit Ablauf der Frist für die jeweils maßgebliche Betriebskostenabrechnung fällig, wenn eine Betriebskostenvorauszahlung vereinbart ist. Diese Verrechnungsmöglichkeit soll Vermietern ermöglichen, die Forderung des Mieters gegebenenfalls im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zu verrechnen und damit eine unbürokratische Umsetzung ermöglichen.
Bei vereinbarte Betriebskostenpauschale oder Bruttokaltmiete
Erfolgt keine Betriebskostenabrechnung, weil entweder keine verrechenbaren Gegenforderungen bestehen, die Verrechnung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung aus anderen Gründen unterbleibt oder aber weil gar keine Betriebskostenabrechnung erfolgt, so hat der Vermieter dem Mieter den Betrag spätestens zwölf Monate nach Anzeige zu erstatten. Dies betrifft Fälle, in denen eine Betriebskostenpauschale gemäß § 556 Abs. 2 S. 1 BGB vereinbart oder gar keine Betriebskostenumlage vereinbart wurde.
Kürzung der CO2-Kosten durch den Vermieter
Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten zu tragen hätte, um die Hälfte zu kürzen. Zu den Vorgaben zählen insbesondere
- denkmalschutzrechtliche Beschränkungen
- rechtliche Verpflichtungen, Wärmelieferungen in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei einem Anschluss- und Benutzungszwang, sowie
- der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß liegt. Sogenannte Milieuschutzgebiete, in denen es striktere Vorgaben für Veränderungen am Erscheinungsbild des Gebäudes gibt.
Gasherde in der Wohnung
Nutzt ein Mieter Brennstoffe nicht ausschließlich in Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser sondern darüber hinaus zum Betrieb eigener Geräte - etwa einen selbst angeschafften Gasherd - zu anderen Zwecken, ist sein Erstattungsanspruch um fünf Prozent zu kürzen.