Novelle der Heizkostenverordnung

Zum 01.12.2021 trat eine Novelle der Heizkostenverordnung in Kraft. Im Focus der Neuregelung standen die Fernablesbarkeit der Messgeräte, die Interoperabilität von Geräten zur Verbrauchserfassung und die umfangreichere Bereitstellung von Informationen für die Nutzer.

Fernablesbarkeit

Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die nach dem 01. Dezember 2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein. Fernablesbar ist eine Ausstattung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann. Dabei werden Walk-by- und Drive-by-Technologien als fernablesbar definiert.

Ab dem 01. Dezember 2022 dürfen nur noch solche fernablesbaren Ausstattungen installiert werden, die sicher an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können. Für bis dahin bereits installierte fernablesbare Ausstattungen gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung bis Ende 2031.

Bestandsgeräte: Wird nur ein einzelnes Gerät ausgetauscht, muss dieses Gerät nicht fernablesbar sein, wenn es Teil eines Gesamtsystems aus nicht fernablesbaren Zählern ist.

Aber: Vorhandene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis zum 31.12.2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden.

Interoperabilität von Geräten zur Verbrauchserfassung

Ab dem 01. Dezember 2022 dürfen nur noch solche fernauslesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert werden, die einschließlich ihrer Schnittstellen mit den Ausstattungen gleicher Art anderer Hersteller interoperabel sind und dabei den Stand der Technik einhalten. Die Interoperabilität ist in der Weise einzuhalten, dass im Falle der Übernahme der Ablesung durch eine andere Person diese die Ausstattungen zur Verbrauchserfassung selbst fernablesen kann. Das Schlüsselmaterial der fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung ist dem Gebäudeeigentümer kostenfrei zu Verfügung zu stellen.

Hinweis hierzu: 2017 stellte das Bundeskartellamt eine Untersuchung über Ablesedienste von Heiz- und Wasserkosten vor und empfahl angesichts der Dominanz einiger große Unternehmen, die Interoperabilität von Zählern unterschiedlicher Hersteller zu fördern, um mehr Transparenz bei den Preisen zu schaffen. Ein guter und richtiger Weg. Hier die Darstellung und Analyse der Wettbewerbsverhältnisse bei Ablesediensten für Heiz- und Wasserkosten (PDF 1,2 MB)

Die Auswirkungen der Neu-Regelung auf die Mieter sollen evaluiert werden. Der Bericht soll spätestens zum 31. August 2025 vorliegen. Ein besonderes Augenmerk liegt auf dem Bereich der zusätzlichen Betriebskosten durch fernablesbare Ausstattungen. Der Gesetzgeber ist optimistisch, geht er doch davon aus, dass Kostenneutralität erreicht werden kann. So sollen die Mehrkosten des Einbaus fernablesbarer Systeme durch die Nutzung günstiger Ablesedienstleistungen neutralisiert werden. Damit das passiert müssen sich die Gebäudeeigentümer bewegen und prüfen, ob sich nicht ein preiswerterer Ablesedienst findet. Das ist hier die Gretchenfrage.

Umfangreichere Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für die Mieter

Wurden fernablesbare Ausstattungen installiert, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser auf der Grundlage der tatsächlichen Verbräuche mitzuteilen:

Für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 01. Dezember 2021 beginnen:

  1. Auf Verlangen des Nutzers oder wenn der Gebäudeeigentümer sich gegenüber dem Versorgungsunternehmen für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden hat, mindestens vierteljährlich und
  2. ansonsten mindestens zweimal im Jahr.

Für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 01. Dezember 2021 beginnen ab dem 01. Januar 2022 monatlich.

Mieter können den auf sie entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen, wenn der Gebäudeeigentümer pflichtwidrig keine fernablesbaren Geräte installiert oder seinen Informationspflichten nicht nachkommt.

Wie soll in Zukunft abgelesen werden?

Walk-by- und Drive-By-Verfahren

Beim Walk-by- und Drive-By-Verfahren werden die Zählerdaten mittels eines tragbaren Empfängers in öffentlichen Gebäudebereichen bzw. bei kleineren Anlagen auch außerhalb des Gebäudes im Vorbeigehen oder -fahren erhoben. Daten werden dabei in der Regel direkt empfangen und auf einem Rechner (z. B. einem Tablet) gespeichert. Das bietet zwei entscheidende Vorteile: Termine mit einzelnen Mietern und Zutritte zu Wohnungen oder Büros sind dann nicht mehr erforderlich. Zudem werden durch die elektronische Datenauslesung mögliche Fehler bei der Dateneingabe ausgeschlossen.

Smart-Meter

Eine weitere Option, die zudem Zeit und Kosten für eine Anfahrt an die Liegenschaft spart, ist die Datenfernübertragung, das sogenannte Automatic Meter Reading (AMR). Dabei wird ein Gateway installiert, das alle Zählerdaten der Messinstrumente zentral sammelt und schließlich mittels Fernübertragung zur Verfügung stellt. Die Übertragung erfolgt durch Upload der Daten auf einen FTP-Server oder Versand an E-Mail-Adressen via GPRS. Das Gateway fungiert dabei als Datenzentrale, die eine Interoperabilität zwischen Geräten unterschiedlicher Hersteller jederzeit gewährleistet.

aus www.engelmann.de

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