AG Stuttgart sagt ja zu "Mieter-Balkonkraftwerken"

Auch viele Mieter möchten ihre Stromkosten durch Nutzung von Sonnenergie senken. Erste Wahl sind hierbei Solarmodule mit deren Hilfe ein sogenanntes Balkonkraftwerk, auch Stecker-Solaranlage genannt, auf dem Balkon betrieben werden kann. Problem: Es wird in die Bausubstanz des Hauses eingegriffen und hier muss ein Vermieter vorab seine Zustimmung geben. 

Die verweigerte eine Stuttgarter Vermieterin, was ihre Mieter jedoch nicht davon abhielt, ein Photovoltaik-Modul nebst notwendigem Zubehör auf ihrem Balkon zu installieren. Sie meldeten die Anlage bei ihrem Netzbetreiber an, zudem schlossen sie für die Solaranlage eine eigene private Haftpflichtversicherung ab, um die Risiken des Betriebs der Solaranlage abzudecken. Die Vermieterin mahnte die Mieter daraufhin ab und als die Mieter nicht reagierten, klagte sie auf Entfernung.

Mehr zur funktionsweise eines Balkonkraftwerkes finden sie hier.

Ja zur Balkonanlage

Steckdose mit Stecker und LöwenzahnEs liegt eine bauliche Veränderung mit Substanzeingriffen an der Mietsache vor, weil der aus der Solaranlage gewonnene Strom über neue Leitungen und den Lichtschalter in das vorhandenen Stromnetz eingespeist wird. Hierzu wäre die Zustimmung der Vermieterin notwendig gewesen, die nicht erteilt wurde. Die weitere Nutzung der Anlage trotz Verbot und Abmahnung, stellt somit einen vertragswidriger Gebrauch dar.

Auf der anderen Seite ist ein Wandel der Nutzungsgewohnheiten und technischen Entwicklungen auch bei der Entwicklung des vertragswidrigen Gebrauchs zu beachten (MüKoBGB/Bieber, 8. Aufl. 2020, BGB § 541 Rn. 11). Die Nutzung des Solarstroms führt hier nicht nur zur Einsparung von Energiekosten der Mieter, sondern auch zur Einsparung von Energie.

Im Hinblick auf die politisch gewollte Energiewende hin zu erneuerbaren Energien ist das mit Vorteilen verbunden. Daher ist das Errichten einer Solaranlage grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter umfasst.

Grundvoraussetzung eines etwaigen Duldungsanspruchs des Mieters muss allerdings sein, dass zur Vermeidung von Gefahren für Dritte und von möglichen Sachschäden eine fachgerechte Installation erfolgt und nachteilige Folgewirkungen mit der baulichen Maßnahme nicht zu befürchten sind (AG Stuttgart, Urteil v. 30.3.2021, 37 C 2283/20).

 

Fazit: Ein Vermieter darf nicht ohne triftigen Grund eine Solaranlage auf dem Balkon untersagen. Installation und Betrieb sind jedoch an einige Bedingungen geknüpft.

Die Anlage ist

  • baurechtlich zulässig,
  • optisch nicht störend,
  • leicht rückbaubar,
  • fachmännisch installiert, ohne die Mietsache zu verschlechtern und
  • es darf keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgehen. 
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Urteile

Mietrecht: kein Recht auf Beseitigung einer Abmahnung!

Der Fall: In einem als Abmahnung gekennzeichneten Schreiben teilte die Vermieterin dem Mieter mit, dass sie eine Beschwerde erhalten habe, in der ihm zur Last gelegt werde, sich bei den Ruhezeiten nicht an die Hausordnung gehalten und durch ein häufig überlaut eingestelltes Fernsehgerät Mitmieter und Nachbarn erheblich gestört zu haben. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Einhaltung der Hausordnung auf und drohte ihm für den Fall erneuter Beschwerde die fristlose Kündigung an. Dem tritt der Kläger, der solche Vorfälle bestreitet, entgegen und verlangt Beseitigung der Abmahnung, hilfsweise deren Unterlassung (erster Hilfsantrag) sowie weiter hilfsweise die Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Abmahnung (zweiter Hilfsantrag).

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