Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck, Bundesbauministerin Klara Geywitz und Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann haben sich auf eine Teilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern sowohl bei den Wohngbäuden als auch gemischt genutzten Gebäuden geeinigt. Der Entwurf des Gesetzes der Bundesregierung zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten liegt dem Bundestag vor. Nein, das Kind trägt nicht den Namen Gutes Co2-Gesetz, sondern CO2KostAufG (PDF).
Was regelt das CO2-Gesetz?
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes.
Insgesamt gibt es in Deutschland ungefähr 41 Millionen Haushalte, davon ca. 21 Millionen Mieterhaushalte. Ungefähr 80 Prozent der Haushalte heizen mit Energieträgern, welche von dem Kohlendioxidpreis betroffen sind (vergleiche zu den statistischen Daten: Wohnen in Deutschland – Zusatzprogramm des Mikrozensus 2018, Tabelle 15).
Mieter und Mieterinnen sollen zu energieeffizientem Verhalten und Gebäudeeigentümer zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und zu energetischen Sanierungen angereizt werden. Das Anreizsystem des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und dieses Gesetz sollen der Reduktion von Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich dienen.
Was sind Kohlendioxidkosten/CO2-Kosten
Der Begriff Kohlendioxidkosten bezeichnet den auf der Brennstoff- oder Wärmelieferrechnung ausgewiesenen Betrag, der nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für Treibhausgasemissionen anfällt, die durch die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Menge an Brennstoff verursacht werden. Nicht umfasst sind dagegen Aufwendungen oder sonstige Begleitkosten, die im Zusammenhang der Lieferung oder der Rechnung anfallen können. Der Begriff „Kohlendioxidpreis“ bezeichnet das Instrument der Kohlendioxidbepreisung an sich sowie den Betrag, der für die Emission einer Tonne Kohlendioxid erhoben wird.
Welche Gebäude sind betroffen?
Das Gesetz gilt für Gebäude, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, für die Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt sind. Es gilt auch für die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme oder von Wärme und Warmwasser hinsichtlich der für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe.
Auch in Fällen dezentraler Wärmeversorgung sollen die Kosten des Kohlendioxidpreises zwischen Mieter und Vermieter abgestuft anhand der energetischen Qualität des Gebäudes verteilt werden. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Gasetagenheizungen genutzt werden oder Mieter eines Einfamilienhauses den Öltank auf eigene Rechnung befüllen. Hier trägt der Mieter als Betreiber der Anlage die Kosten des Brennstoffes üblicherweise direkt.
Welche Gebäude sind vom CO2-Gesetz ausgenommen?
Auf Mietverhältnisse oder Räume im Sinne von § 11 HeizkostenV, in denen keine Heizkostenabrechnung durchgeführt wird, findet das Gesetz keine Anwendung, soweit nicht vertraglich die Durchführung einer Heizkostenabrechnung vereinbart wurde.
Ab wann müssen die CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden?
Das Gesetz soll ab Beginn des Jahres 2023 gelten und auf alle Abrechnungszeiträume angewendet werden, die an oder nach diesem Tag beginnen.
Wie ermittle und verteile ich die Kohlendioxidkosten?
1. Ermittlung des jährlichen Kohlendioxidaustosses des Gebäudes pro qm Wohnfläche
Die Berechnung soll im Rahmen der Betriebskostenabrechnung erfolgen, benötigt werden:
- die für den Abrechnungszeitraum verbrauchte Brennstoffmenge in kWh (Energiegehalt (kWh))
- der maßgeblichen Emissionsfaktor des Brennstoffes
Der Emissionsfaktor des Brennstoffes ist zukünftig von den Brennstofflieferanten in der Brennstoffrechnung in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde auszuweisen. - die Gesamtwohnfläche des Hauses
Jährlicher Kohlendioxidausstoß/qm Wohnfläche
2. Berechnung der im Abrechnungszeitraum angefallenen Kohlendioxidkosten
Der Kohlendioxidpreis muss auf den Rechnungen der Brennstofflieferanten ausgewiesen sein.
CO2-Kosten
Stufenmodell für Wohngebäude / gemischt genutzte Gebäude
Mit dem Stufenmodell werden anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche und damit zzwischen Mietern und Vermietern umgelegt. Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter.
Beispielberechnung
Kürzungen
Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten zu tragen hätte, um die Hälfte zu kürzen. Zu den Vorgaben zählen insbesondere
- denkmalschutzrechtliche Beschränkungen
- rechtliche Verpflichtungen, Wärmelieferungen in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei einem Anschluss- und Benutzungszwang, sowie
- der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß liegt. Sogenannte Milieuschutzgebiete, in denen es striktere Vorgaben für Veränderungen am Erscheinungsbild des Gebäudes gibt.
Nichtwohngebäude
Bei Nichtwohngebäuden wie z.B. Gewerberäumen greift die 50:50 Aufteilung, die bereits im Koalitionsvertrag als Möglichkeit festgelegt wurde. Die Mietparteien können, sofern sie handelseinig werden, einen Ausgleich zum Bespiel über die Mietkosten vereinbaren.
Das Stufenmodell soll perspektivisch auch auf die Nichtwohngebäude angewendet werden. Aufgrund der Heterogenität dieser (u.a. Größe, Nutzungsarten, Verbrauch) fehlen derzeit noch die erforderlichen Datengrundlagen, um eine valide Berechnung der Abstufungen für Nichtwohngebäude vornehmen zu können. Die Daten sollen in den kommenden zwei bis drei Jahren bereitgestellt werden.
Einzelfragen zur Handhabung aus dem Entwurf des Gesetzes zur Aufteilung der CO2-Kosten
Was tun, wenn die Abrechnungszeiträume des Brennstofflieferanten von dem zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Abrechnungszeitraum abweichen?
Die auf den Rechnungen ausgewiesenen Brennstoffemissionen sind auf den vereinbarten Zeitraum umzurechnen. In dem Entwurf heißt es: "Ist ein anderer als ein jährlicher Abrechnungszyklus vereinbart, so ist der spezifische Kohlendioxidausstoß nach dem beschriebenen Verfahren für das Jahr zu errechnen, dessen Ende mit dem des Abrechnungszeitraumes zusammenfällt. Der Vermieter hat Vorkehrungen zu treffen, die eine Berechnung des spezifischen Kohlendioxidausstoßes im Jahresrhythmus ermöglichen, dazu zählt insbesondere die Erfassung der vorhandenen Brennstoffmengen zu Beginn und zum Ende des Jahres, für das der spezifische Kohlendioxidausstoß bestimmt werden soll."
Die Mieter und Mieterinnen versorgen sich selbst mit Wärme und Warmwasser, werden hier die Kohlendioxidkosten auch erstattet?
Ja, auch selbstversorgende Mieter haben Anspruch auf anteiligen Ersatz der CO2-Kosten gegenüber ihrem Vermieter.
Meine Mieter kochen und backen mit Gas, wie werden diese Verbräuche berücksichtigt?
Privater Verbrauch: Nutzt ein Mieter Brennstoffe nicht ausschließlich in Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser, sondern darüber hinaus zum Betrieb eigener Geräte zu anderen Zwecken, ist sein Erstattungsanspruch um fünf Prozent zu kürzen.
Gewerbliche Nutzung: Nutzt ein gewerblicher Mieter die Brennstoffe auch zum Betrieb von Geräten zu anderen, gewerblichen Zwecken, kann er seinen Erstattungsanspruch nur geltend machen, wenn der Verbrauch für die Erzeugung von Wärme oder von Wärme und Warmwasser mit einer Messeinrichtung separat erfasst wird und der Mieter dieses dem Vermieter gegenüber nachweist. Alternativ kann der Nachweis auch durch die separate Erfassung des Brennstoffverbrauchs nur für diese Geräte erfolgen
nur zum Betrieb der Geräte zu anderen gewerblichen Zwecken erfolgen
Evaluierung eingebaut
In das Gesetz wird eine Evaluierungsklausel aufgenommen, die eine Bewertung des Modells vorsieht. Weiter soll geprüft werden, ob zwischenzeitlich – aufgrund einer Reform des Energieausweises – eine Umstellung auf ein Modell auf Grundlage von Energieausweisen möglich ist.