Grillen als Mieter: Was ist wann erlaubt?

Die Deutschen gelten als Grillweltmeister. Mieter zählen selten darunter, denn ihr Hobby in aller Pracht ausleben dürfen sie im Regelfall nicht. Rund ums Grillen in vermieteten Objekten gibt es fast jährlich neue Streitigkeiten. Ganz besonders trifft es auf die Mieter zu, die nur über einen Balkon verfügen. Hier gelten recht strenge Regelungen. Doch was gilt für Mieter und auf was müssen sie wirklich achtgeben?

grillen auf dem balkonEin Holzkohlegrill auf dem Balkon ist eher problematisch und daher nicht so gern gesehen. Bildquelle: Anselm / Adobe Stock

Grillen auf dem Balkon

Der Deutsche Mieterbund erklärt, dass das Grillen auf den Balkonen einer Mietwohnung vom Grundsatz her erlaubt ist. Aber es gibt Einschränkungen:

  • Mietvertrag - er kann das Grillen auf dem Balkon von Grund auf verbieten. Das LG Essen sprach im Urteil zum Aktenzeichen 10 S 438/01 offen aus, dass ein Vermieter immer das Recht habe, diese Verbotsklausel in den Mietvertrag aufzunehmen. Ist dieses Verbot im Mietvertrag enthalten, so treffen sämtliche Regelungen rund um Häufigkeit, Zeiten oder Art des Grillens nicht mehr zu. Das Verbot schließt grundsätzlich auch Elektro- und Gasgrills mit ein, sofern es nicht anderweitig formuliert ist.
  • Beeinträchtigungen - sobald der Rauch des Grills die Nachbarschaft stört, kann das Grillen wieder verboten sein, auch wenn die Klausel nicht im Mietvertrag steht. Der Schutz vor Beeinträchtigungen obliegt dem Recht auf eigene Entfaltung.
  • Grillart - auch ohne feste Verbotsklausel gilt als gängig, auf dem Balkon keinen Holzkohlegrill zu verwenden. Die Rauchbeeinträchtigung der Nachbarschaft, aber auch die mögliche Brandgefahr sind hier ausschlaggebend. Elektrogrills und Gasgrills, sofern letztere ohne große Gasflaschen und fachmännisch betrieben werden, sind hingegen erlaubt.

Grundsätzlich sind Einschränkungen rund ums Grillen nicht allein für Mieter gültig. In Eigentumswohnanlagen kann die allgemeine Hausordnung oder die Eigentümerversammlung wiederum das Grillen auf Balkonen verbieten.

Wenn das Grillen erlaubt ist, so obliegt es dem Mieter dennoch, die Geruchs- oder Qualmbelästigung der Mitmieter zu vermeiden. Eine Markise kann mitunter helfen, damit der Rauch oder Geruch nicht direkt zum Mieter obendrüber zieht. Der positive Nebeneffekt ist, dass der Grillmeister die Sonneneinstrahlung weniger spürt und das Grillen allgemein angenehmer wird. Die Auswahl in diesem Bereich ist heute sehr groß, so dass für jeden Balkon eine passende Lösung gefunden werden kann.


Achtung: Bei der Benutzung einer Markise muss sichergestellt werden, dass zwischen Grill und Stoff ausreichend Abstand herrscht und die Luft zirkuliert.


 Wer zudem einen Elektro- oder Gasgrill mit Deckel verwendet, der senkt die Geruchsausbildung zusätzlich.

Grillen im Garten

Im Regelfall wird das Grillen im Garten nicht ausgeschlossen. Ursächlich ist hier aber wieder der eigene Mietvertrag in Verbindung mit der Hausordnung zu betrachten. So kann es in Mehrfamilienhäusern verboten sein, den Grill an einer beliebigen Stelle aufzustellen, wenn sich im Außenbereich bereits ein fest definierter Grillplatz befindet. Dieses Verbot ist verständlich, zumal der Grillplatz meist schon so platziert ist, dass eine Belästigung Dritter ausgeschlossen ist. Gilt ein generelles Grillverbot, so greifen die Regeln des Balkongrillens. Wenn das Grillen im Außenbereich jedoch erlaubt ist, so dürfen Mieter ebenfalls nicht gänzlich unreguliert vorgehen:

  • Gebot der Rücksichtnahme - das steht stets im Vordergrund. So muss auf direkte Anwohner und Nachbarn aufgepasst und geachtet werden. Teils ist es sinnvoll, die direkt Betroffenen über das Grillen zu informieren, sodass diese die Fenster schließen können.
  • Rauchentwicklung - sie muss auf einem zumutbaren Maß bleiben. Was zumutbar ist, liegt allerdings notfalls im Ermessen eines Richters. Ist es möglich, die Holzkohle fernab anzuheizen, sodass die stärkste Rauchbelästigung nicht in unmittelbarer Nähe zu Fenstern ist, so ist das sinnvoll. Geschlossene Grills oder Gas- und Elektrogrills bieten die Rauchproblematik nicht.
  • Ausmaß - im Garten darf nur zeitlich beschränkt und gelegentlich stattfinden. Im Regelfall gelten die üblichen Ruhe- und Nachtzeiten. Mit welcher Häufigkeit gegrillt werden darf, kann aus der Ferne nicht bestimmt werden. Die Auffassungen sind regional unterschiedlich und auch die Nachbarschaft spielt eine tragende Rolle. Wenn es üblich ist, dass in der Siedlung ohnehin im Sommer täglich gegrillt wird, so ist davon auszugehen, dass auch ein Mieter so verfahren darf.

In den Bundesländern NRW und Berlin wird das Grillen mit der in der Landesimmissionsverordnung geregelt, die aber nur einen gewissen Rahmen vorgibt. Sicherheitshalber sollten sich Mieter jedoch immer mit ihrem Vermieter und den Nachbarn kurzschließen. Wer für das Grillfest am Wochenende eine Erlaubnis der Nachbarschaft hat, der wird kaum mit Ärger konfrontiert. Und wer noch eine Bratwurst extra für die Nachbarn mitgrillt, der dürfte ihm Rahmen einer guten Nachbarschaft gleich einen Pluspunkt gewinnen.

Grillen im Haus

Auch dies ist möglich und es kann vom Vermieter nicht untersagt werden. Diese Regelung bezieht sich jedoch ausschließlich auf Elektrogrills. Es gilt:

  • Holzkohle – sie darf niemals im Haus verwendet werden. Nicht nur ist die Brandgefahr zu hoch, auch hinterlässt die Verbrennung Rückstände. Zudem führt die Verbrennung in Innenräumen zu Kohlenmonoxidvergiftungen, die innerhalb kürzester Zeit tödlich enden.
  • Gasgrills – auch sie werden aus Sicherheitsgründen in Innenräumen untersagt. Die Brandgefahr durch flüchtiges Gas ist wesentlich zu hoch. Dies gilt für Gasgrills jeder Größe und Form.

In Innenräumen können ausschließlich Elektrogrills zum Einsatz kommen. Viele der Modelle sind ohnehin als Tischgrill konzipiert. Eine Einschränkung aufgrund von Rauch oder Geruch gibt es nicht, da die Nutzung praktisch dem Braten oder Kochen gleichgestellt ist. Trotzdem sollten Mieter aufpassen:

  • Rauch – tropft Fett oder Marinade auf die Heizspiralen, so kommt es zu einer Verbrennung. Rauch entsteht also durchaus. Daher sollten Elektrogrills nicht in die Nähe von Rauchwarnmeldern gebracht werden.
  • Fett – auch auf dem Elektrogrill spritzt Fett. Es empfiehlt sich, den Grill auf dem ausgeschalteten Herd zu platzieren, da die Küche im Regelfall ohnehin so konzipiert ist, dass spritzendes Fett leicht zu entfernen ist.
  • Sicherheit – es ist immer nützlich, den Elektrogrill über eine Sicherheitssteckdose mit der Steckdose zu verbinden. Im Notfall kann so schnell der Schalter umgelegt und der Stromkreis unterbrochen werden. Zudem sollte der Elektrogrill explizit als Innenraumgrill zugelassen sein.

Um sich selbst eine Freude zu machen, sollte beim Elektrogrillen der Dunstabzug laufen. Es macht nur wenig Spaß, wenn der Grillgeruch aus der Küche bis in das Schlafzimmer zieht.

grillgut auf elektrogrillElektrogrills machen Mietern tendenziell am wenigsten Probleme und können auch auf dem Balkon eingesetzt werden. Bildquelle: Peeradontax / Adobe Stock

Fazit – Grillen ist ein strittiges Thema

Grillgeschichten landen in Deutschland immer wieder vor Gericht. Mal sind es Unachtsamkeiten, die zu Bränden führen, mal sind es sich gestört fühlende Nachbarn. Vielfach urteilen Gerichte recht unterschiedlich. Daher kann Mieter zuerst nur empfohlen werden, sich bei ihrem Vermieter nach den Möglichkeiten zu erkundigen und zugleich im Haus nachzufragen, wie die Grillsaison gehandhabt wird. Mitunter spielt auch die Wohnung selbst eine Rolle. Wer im obersten Stock weitab von direkten Nachbarn grillt, der wird stets weniger Schwierigkeiten haben als derjenige, der mittendrin einen Balkon hat.

 

aktuelle Urteile

BGH - Kündigung wegen verweigerter Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Vermieter von Wohnraum das Mietverhältnis durch Kündigung beenden, wenn sich der Mieter weigert, notwendige Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache zu dulden und dem Vermieter bzw. den von ihm beauftragten Handwerkern hierzu Zutritt zu gewähren.
Der BGH entschied, dass eine auf die Verletzung von Duldungspflichten gestützte Kündigung des Mietverhältnisses (§ 543 Abs. 1 BGB*) nicht generell erst dann in Betracht kommt, wenn der Mieter einen gerichtlichen Duldungstitel missachtet oder sein Verhalten "querulatorische Züge" zeigt.

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